Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 299

Ver­let­zung frem­der Ge­biets­ho­heit

 

1. Wer die Ge­biets­ho­heit ei­nes frem­den Staa­tes ver­letzt, ins­be­son­de­re durch un­er­laub­te Vor­nah­me von Amts­hand­lun­gen auf dem frem­den Staats­ge­bie­te,

wer in Ver­let­zung des Völ­ker­rech­tes auf frem­des Staats­ge­biet ein­dringt,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2. Wer ver­sucht, vom Ge­bie­te der Schweiz aus mit Ge­walt die staat­li­che Ord­nung ei­nes frem­den Staa­tes zu stö­ren, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

BGE

150 IV 308 (7B_6/2024) from 6. Mai 2024
Regeste: Art. 140, 141, 285a ff. StPO; verdeckte Ermittlung und Territorialitätsprinzip. Im Rahmen einer durch das Zwangsmassnahmengericht rechtsgültig genehmigten verdeckten Ermittlung (gestützt auf Art. 285a ff. StPO; E. 2.3) stellt das Versenden von Nachrichten per Mobiltelefon durch schweizerische verdeckte Ermittler, die sich in der Schweiz befinden, an einen Dritten, der sich a priori im Ausland aufzuhalten scheint, keine amtliche Handlung dar, die verbindliche Wirkungen auf dem Gebiet eines anderen Staates entfalten würde (zu diesem Begriff E. 2.4.2 und 2.4.3). Die verdeckte Ermittlung verstösst daher aufgrund des Einsatzortes und der Vorgehensweise der verdeckten Ermittler im vorliegenden Fall nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 2.7 und 2.8).

 

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