Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 3

3. Räum­li­cher Gel­tungs­be­reich.

Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen im In­land

 

1 Die­sem Ge­setz ist un­ter­wor­fen, wer in der Schweiz ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen be­geht.

2 Ist der Tä­ter we­gen der Tat im Aus­land ver­ur­teilt wor­den und wur­de die Stra­fe im Aus­land ganz oder teil­wei­se voll­zo­gen, so rech­net ihm das Ge­richt die voll­zo­ge­ne Stra­fe auf die aus­zu­spre­chen­de Stra­fe an.

3 Ist ein Tä­ter auf Er­su­chen der schwei­ze­ri­schen Be­hör­de im Aus­land ver­folgt wor­den, so wird er, un­ter Vor­be­halt ei­nes kras­sen Ver­stos­ses ge­gen die Grund­sät­ze der Bun­des­ver­fas­sung und der Kon­ven­ti­on vom 4. No­vem­ber 19505 zum Schut­ze der Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten (EMRK), in der Schweiz we­gen der Tat nicht mehr ver­folgt, wenn:

a.
das aus­län­di­sche Ge­richt ihn end­gül­tig frei­ge­spro­chen hat;
b.
die Sank­ti­on, zu der er im Aus­land ver­ur­teilt wur­de, voll­zo­gen, er­las­sen oder ver­jährt ist.

4 Hat der auf Er­su­chen der schwei­ze­ri­schen Be­hör­de im Aus­land ver­folg­te Tä­ter die Stra­fe im Aus­land nicht oder nur teil­wei­se ver­büsst, so wird in der Schweiz die Stra­fe oder de­ren Rest voll­zo­gen. Das Ge­richt ent­schei­det, ob ei­ne im Aus­land nicht oder nur teil­wei­se voll­zo­ge­ne Mass­nah­me in der Schweiz durch­zu­füh­ren oder fort­zu­set­zen ist.

BGE

148 IV 298 (6B_120/2021) from 11. April 2022
Regeste: Anwendungsbereich von aArt. 260ter Ziff. 1 bzw. Art. 260ter Abs. 1 StGB, von Art. 2 Abs. 1 des "Al-Qaïda/IS-Gesetzes" vom 12. Dezember 2014 und von Art. 74 Abs. 4 NDG; Vereinbarkeit von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/ IS-Gesetzes mit dem Legalitätsprinzip und dem Bestimmtheitsgebot; objektiver und subjektiver Tatbestand. Anwendbarkeit des Al-Qaïda/IS-Gesetzes bejaht, da das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten in den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Beim auf dem Dringlichkeitsweg erlassenen Al-Qaïda/IS-Gesetz handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne, das dem in Art. 1 StGB verankerten Legalitätsprinzip gerecht wird. Offengelassen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin auch unter aArt. 260ter StGB fällt (E. 6.4.1). Art. 74 Abs. 4 NDG geht Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nicht vor, solange noch kein bundesrätliches Verbot von Al-Qaïda und des Islamischen Staats (IS) im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das Al-Qaïda/IS-Gesetz noch in Kraft ist (E. 6.4.2). Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes ist mit dem in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot vereinbar. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung alle Handlungen, die darauf abzielen, Al-Qaïda, den IS und verwandte Organisationen materiell oder personell zu unterstützen, unter Strafe stellen. Verlangt wird jedoch eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten (E. 7.2). Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Bruder aus ihrem radikalen Glauben heraus handelnd und im Wissen um die Gräueltaten des IS in das Gebiet des IS, wo sie während mehrerer Monate mit der finanziellen Unterstützung des IS lebte und als Mitglied der Gesellschaft am Leben des IS teilnahm, wobei sie die ihr nach den Regeln des IS als Frau zufallenden Aufgaben im Haus erfüllte. Darin liegt objektiv und subjektiv eine Unterstützung des IS im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 7.4 und 7.5).

148 IV 385 (6B_1029/2021) from 24. August 2022
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 StGB; Begehungsort bei versuchter Anstiftung. Die versuchte Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist ein selbständiges Delikt und begründet damit einen selbständigen Anknüpfungspunkt. Dieser bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2 StGB, d.h. nach dem Handlungsort des Anstifters und dem Ort, an dem der (Anstiftungs-)Erfolg nach der Vorstellung des Anstifters hätte eintreten sollen (E. 1).

149 IV 153 (6B_1133/2021) from 1. Februar 2023
Regeste: Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland; Art. 3 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 4 SKV; mangelnde Fahrberechtigung beim bevorstehenden Grenzübertritt; örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht. Schweizerische Grenzbeamte sind befugt, am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren; bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig (E. 1).

150 IV 86 (7B_78/2022) from 30. Oktober 2023
Regeste: Art. 25 und 322septies Abs. 2 StGB; passive Bestechung fremder Amtsträger; Gehilfenschaft. Abschluss einer "Bestechungsvereinbarung" ("pacte corruptif") im Rahmen von Geschäftsverhandlungen zwischen einer norwegischen Gesellschaft, die sich für den Erwerb einer Erdgasförderanlage in Libyen interessiert, und dem libyschen Staatsunternehmen, das unter anderem für die Erschliessung von Erdgasvorkommen zuständig ist. Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 322septies Abs. 2 StGB (E. 3-8).

 

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