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                                    Art. 301
                                
                            
                            
                                 
                    Nachrichtendienst gegen fremde Staaten 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.  | 
                
