Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeindenvom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 14a Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen
1Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 7d Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen. 2Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 7d Absatz 3 und 7e sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren. 1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575). |