Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeindenvom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 36 Ausgestaltung des Steuerabzuges
1In den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und h wird die Quellensteuer nach den Vorschriften der Artikel 32 und 33 erhoben. 2In den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften nach Abzug der Gewinnungskosten erhoben. 3In den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben c-g wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften berechnet. |