Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeindenvom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 72r Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom
27.September 2013 1Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 27. September 2013 dem geänderten Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe o an. 2Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe o direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Recht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften. 1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607). |