Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 14 Bewertung

1 Das Ver­mö­gen wird zum Ver­kehrs­wert be­wer­tet. Da­bei kann der Er­trags­wert an­ge­mes­sen be­rück­sich­tigt wer­den.

2 Die land- und forst­wirt­schaft­lich ge­nutz­ten Grund­stücke wer­den zum Er­trags­wert be­wer­tet. Das kan­to­na­le Recht kann be­stim­men, dass bei der Be­wer­tung der Ver­kehrs­wert mit­be­rück­sich­tigt wird oder im Fal­le der Ver­äus­se­rung oder Auf­ga­be der land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Nut­zung des Grund­stückes ei­ne Nach­be­steue­rung für die Dif­fe­renz zwi­schen Er­trags- und Ver­kehrs­wert er­folgt. Die Nach­be­steue­rung darf für höchs­tens 20 Jah­re er­fol­gen.

3 Im­ma­te­ri­el­le Gü­ter und be­weg­li­ches Ver­mö­gen, die zum Ge­schäfts­ver­mö­gen der steu­er­pflich­ti­gen Per­son ge­hö­ren, wer­den zu dem für die Ein­kom­mens­steu­er mass­ge­bli­chen Wert be­wer­tet. Die Kan­to­ne kön­nen für Ver­mö­gen, das auf Rech­te nach Ar­ti­kel 8a ent­fällt, ei­ne Steu­er­er­mäs­si­gung vor­se­hen.85 86

85 Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

86 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 3 des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

BGE

124 I 145 () from 20. März 1998
Regeste: Rechtsgleichheit bei der Festsetzung des Eigenmietwertes und des Vermögenssteuerwerts; Art. 4 BV; Steuerharmonisierungsgesetz; § 21 und 39 des zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997. Wirkung des Steuerharmonisierungsgesetzes während der achtjährigen Anpassungsfrist gemäss Art. 72 StHG? Frage offengelassen, da das Steuerharmonisierungsgesetz bezüglich der Eigenmietwertbesteuerung den Kantonen keine engeren Grenzen setzt, als sie schon in Art. 4 BV enthalten sind (E. 2 u. 3). Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Besteuerung des Eigenmietwertes; dieser muss mindestens 60% des Marktmietwertes betragen (E. 4). Ein Gesetz, welches den Eigenmietwert "in der Regel" auf 60% des Marktwertes festlegt, ist verfassungswidrig (E. 5). Es verstösst gegen das Steuerharmonisierungsgesetz und gegen Art. 4 BV, den Vermögenssteuerwert für Grundstücke in der Regel auf 60% des Marktwertes festzulegen (E. 6).

124 I 159 () from 20. März 1998
Regeste: Art. 4 Abs. 1 BV; Tessiner Gesetz vom 13. November 1996 über die amtliche Schätzung des unbeweglichen Vermögens; Rechtsgleichheit im Steuerrecht; abstrakte Normenkontrolle. Eintretensvoraussetzungen im Falle einer staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) gegen einen kantonalen Erlass, welcher nach Darstellung der Beschwerdeführer Dritten Vorteile einräumt und dadurch das Rechtsgleichheitsgebot verletze (E. 1, Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 45 des Tessiner Gesetzes vom 13. November 1996 über die amtliche Schätzung des unbeweglichen Vermögens sieht vor, dass der amtliche Schätzungswert der im Kanton gelegenen Liegenschaften in allen Anwendungsfällen nur zu 70% anzurechnen sei ("Ausgleichswert"). Diese Regel verletzt das Gebot, Eigentümer von beweglichen und unbeweglichen Gütern steuerlich gleich zu behandeln (E. 2).

124 I 193 () from 29. Mai 1998
Regeste: Rechtsgleichheit bei der Festsetzung des Eigenmietwertes und des Vermögenssteuerwertes; Art. 4 BV; § 34 des zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951. Eine Weisung, die dazu führt, dass die Eigenmietwerte im Durchschnitt rund 60% des Marktwertes betragen, verstösst gegen Art. 4 BV (E. 3). Eine Weisung, die dazu führt, dass die Vermögenssteuerwerte für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum rund 60% des Marktwertes betragen, stellt eine willkürliche Anwendung von § 34 des kantonalen Steuergesetzes dar (E. 4). Folgen der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Weisungen (E. 5).

128 I 240 () from 10. Juli 2002
Regeste: Bemessung der Eigenmiet- und der Vermögenssteuerwerte (§ 21 Abs. 2 lit. a und § 39 Abs. 3 und 4 des Zürcher Steuergesetzes in der Fassung vom 8. Januar 2001; Art. 8 und 49 BV; Art. 14 StHG). Eine kantonale Regelung, wonach der Eigenmietwert auf maximal 70 Prozent des Marktwerts festzulegen ist, ist nicht verfassungswidrig (E. 2). Eine kantonale Gesetzesbestimmung, die den Regierungsrat verpflichtet, die Bewertungsformel für Grundstücke so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen, ist mit Art. 14 Abs. 1 StHG vereinbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für eine kantonale Vorschrift, wonach bei einer individuellen Schätzung ein Wert von 90 Prozent des effektiven Marktwerts anzustreben ist (E. 3).

131 I 291 () from 20. April 2005
Regeste: Art. 85 lit. a, 84 Abs. 1 lit. a und 93 OG; Art. 13-16, 66, 72 Abs. 1 und 3 StHG; vorläufige Vorschriften durch die Kantonsregierung betreffend den Vermögenssteuerwert von Liegenschaften; Prinzip der Gewaltenteilung. Abgrenzung von Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG und Verfassungsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG bei der Rüge der Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung (E. 1.1). Befugnis und Verpflichtung der Kantonsregierung gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG, vorläufige Vorschriften zu erlassen, wenn das zur Regelung zuständige Kantonsparlament nicht rechtzeitig auf den 1. Januar 2001 eine dem Steuerharmonisierungsgesetz entsprechende Rechtslage geschaffen hat (E. 2). Prüfung einer gestützt auf Art. 72 Abs. 3 StHG erlassenen Regelung, wonach Schätzungen des Vermögenssteuerwertes von Liegenschaften, die vor Ablauf der Frist des Art. 72 Abs. 1 StHG durchgeführt wurden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, in erster Linie mittels pauschaler prozentualer Erhöhungen angepasst werden sollen (E. 3.1-3.4).

134 II 207 (2C_648/2007) from 15. Mai 2008
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 StHG; Bewertungsvorschriften im Bereich der Vermögenssteuer natürlicher Personen; Besteuerung einer zum Geschäftsvermögen eines Selbständigerwerbenden gehörenden Liegenschaft; Genfer Gesetzgebung. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Entscheide gemäss Art. 73 Abs. 1 StHG (E. 1). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Verhältnis zwischen den Buchhaltungsvorschriften und dem Steuerrecht (E. 3.3). Besteuerung der zum Geschäftsvermögen Selbständigerwerbender gehörenden Liegenschaften zum Verkehrswert/Ertragswert im Sinne von Art. 14 Abs. 1 StHG, unter Ausschluss des Buchwertes (E. 3.4 und 3.5); Spielraum der Kantone bei der Bewertung (E. 3.6); Vereinbarkeit der einschlägigen Genfer Gesetzgebung mit dem Bundesrecht (E. 3.7-3.9).

138 II 311 (2C_337/2011) from 1. Mai 2012
Regeste: §§ 38, 45 und 46 StG/ZH; Art. 13 f. StHG; Rückkaufswert einer Leibrente während deren Laufzeit als vom steuerbaren Vermögen des Rentenschuldners abziehbare Verbindlichkeit. Temporäre und rückkaufsfähige Leibrente: Begriff (E. 2.1-2.4) und konkrete Ausgestaltung im Einzelfall (E. 2.5). Entgegen der bisher im Kanton Zürich gültigen Regelung bzw. Praxis ist das Rentenstammrecht rückkaufsfähiger Leibrenten während der Laufzeit mit der Vermögensbesteuerung zu erfassen. Beim Schuldner stellt der dem Gläubiger zugestandene Rückkauf der laufenden Rente nicht nur eine zukünftige und bloss voraussehbare Schuld, sondern eine effektive sowie durchsetzbare Verbindlichkeit dar (E. 3-7).

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