Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 24 Allgemeines

1 Der Ge­winn­steu­er un­ter­liegt der ge­sam­te Rein­ge­winn. Da­zu ge­hö­ren auch:

a.
der der Er­folgs­rech­nung be­las­te­te, ge­schäfts­mäs­sig nicht be­grün­de­te Auf­wand;
b.
die der Er­folgs­rech­nung nicht gut­ge­schrie­be­nen Er­trä­ge, Ka­pi­tal‑, Li­qui­da­ti­ons- und Auf­wer­tungs­ge­win­ne;
c.103
die Zin­sen auf ver­deck­tem Ei­gen­ka­pi­tal (Art. 29a).

2 Kein steu­er­ba­rer Ge­winn ent­steht durch:

a.
Ka­pi­tal­ein­la­gen von Mit­glie­dern von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Ge­nos­sen­schaf­ten ein­sch­liess­lich Auf­gel­der und Leis­tun­gen à fonds per­du:
b.
Ver­le­gung des Sit­zes, der Ver­wal­tung, ei­nes Ge­schäfts­be­trie­bes oder ei­ner Be­triebs­stät­te in einen an­dern Kan­ton, so­weit kei­ne Ver­äus­se­run­gen oder buch­mäs­si­gen Auf­wer­tun­gen vor­ge­nom­men wer­den;
c.
Ka­pi­tal­zu­wachs aus Erb­schaft, Ver­mächt­nis oder Schen­kung.

3 Stil­le Re­ser­ven ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son wer­den bei Um­struk­tu­rie­run­gen, ins­be­son­de­re im Fall der Fu­si­on, Spal­tung oder Um­wand­lung, nicht be­steu­ert, so­weit die Steu­er­pflicht in der Schweiz fort­be­steht und die bis­her für die Ge­winn­steu­er mass­ge­bli­chen Wer­te über­nom­men wer­den:

a.
bei der Um­wand­lung in ei­ne Per­so­nen­un­ter­neh­mung oder in ei­ne an­de­re ju­ris­ti­sche Per­son;
b.
bei der Auf- oder Ab­spal­tung ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, so­fern ein oder meh­re­re Be­trie­be oder Teil­be­trie­be über­tra­gen wer­den und so­weit die nach der Spal­tung be­ste­hen­den ju­ris­ti­schen Per­so­nen einen Be­trieb oder Teil­be­trieb wei­ter­füh­ren;
c.
beim Aus­tausch von Be­tei­li­gungs- oder Mit­glied­schafts­rech­ten an­läss­lich von Um­struk­tu­rie­run­gen oder von fu­si­ons­ähn­li­chen Zu­sam­menschlüs­sen;
d.
bei der Über­tra­gung von Be­trie­ben oder Teil­be­trie­ben, so­wie von Ge­gen­stän­den des be­trieb­li­chen An­la­ge­ver­mö­gens auf ei­ne in­län­di­sche Toch­ter­ge­sell­schaft. Als Toch­ter­ge­sell­schaft gilt ei­ne Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft, an der die über­tra­gen­de Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft zu min­des­tens 20 Pro­zent am Grund- oder Stamm­ka­pi­tal be­tei­ligt ist.104

3bis Über­trägt ei­ne Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft ei­ne Be­tei­li­gung auf ei­ne aus­län­di­sche Kon­zern­ge­sell­schaft, so wird für die Dif­fe­renz zwi­schen dem Ge­winn­steu­er­wert und dem Ver­kehrs­wert der Be­tei­li­gung die Be­steue­rung auf­ge­scho­ben.105 Der Steu­er­auf­schub ent­fällt, wenn die über­tra­ge­ne Be­tei­li­gung an einen kon­zern­frem­den Drit­ten ver­äus­sert wird, wenn die Ge­sell­schaft, de­ren Be­tei­li­gungs­rech­te über­tra­gen wur­den, ih­re Ak­ti­ven und Pas­si­ven in we­sent­li­chem Um­fang ver­äus­sert oder wenn sie li­qui­diert wird.106

3ter Bei ei­ner Über­tra­gung auf ei­ne Toch­ter­ge­sell­schaft nach Ab­satz 3 Buch­sta­be d wer­den die über­tra­ge­nen stil­len Re­ser­ven im Ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 53 nach­träg­lich be­steu­ert, so­weit wäh­rend den der Um­struk­tu­rie­rung nach­fol­gen­den fünf Jah­ren die über­tra­ge­nen Ver­mö­gens­wer­te oder Be­tei­li­gungs- oder Mit­glied­schafts­rech­te an der Toch­ter­ge­sell­schaft ver­äus­sert wer­den; die Toch­ter­ge­sell­schaft kann in die­sem Fall ent­spre­chen­de, als Ge­winn ver­steu­er­te stil­le Re­ser­ven gel­tend ma­chen.107

3qua­ter Zwi­schen in­län­di­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Ge­nos­sen­schaf­ten, wel­che nach dem Ge­samt­bild der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se durch Stim­men­mehr­heit oder auf an­de­re Wei­se un­ter ein­heit­li­cher Lei­tung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft zu­sam­men­ge­fasst sind, kön­nen di­rekt oder in­di­rekt ge­hal­te­ne Be­tei­li­gun­gen von min­des­tens 20 Pro­zent am Grund- oder Stamm­ka­pi­tal ei­ner an­de­ren Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft, Be­trie­be oder Teil­be­trie­be so­wie Ge­gen­stän­de des be­trieb­li­chen An­la­ge­ver­mö­gens zu den bis­her für die Ge­winn­steu­er mass­geb­li­chen Wer­ten über­tra­gen wer­den. Vor­be­hal­ten bleibt die Über­tra­gung auf ei­ne in­län­di­sche Toch­ter­ge­sell­schaft nach Ab­satz 3 Buch­sta­be d.108 109

3quin­quies Wer­den im Fall ei­ner Über­tra­gung nach Ab­satz 3qua­ter wäh­rend der nach­fol­gen­den fünf Jah­re die über­tra­ge­nen Ver­mö­gens­wer­te ver­ä­us­sert oder wird wäh­rend die­ser Zeit die ein­heit­li­che Lei­tung auf­ge­ge­ben, so wer­den die über­tra­ge­nen stil­len Re­ser­ven im Ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 53 nach­träg­lich be­steu­ert. Die be­güns­tig­te ju­ris­ti­sche Per­son kann in die­sem Fall ent­spre­chen­de, als Ge­winn ver­steu­er­te stil­le Re­ser­ven gel­tend ma­chen. Die im Zeit­punkt der Sperr­frist­ver­let­zung un­ter ein­heit­li­cher Lei­tung zu­sam­men­ge­fass­ten in­län­di­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Ge­nos­sen­schaf­ten haf­ten für die Nach­steu­er so­li­da­risch.110

4 Die Be­stim­mun­gen über Er­satz­be­schaf­fun­gen (Art. 8 Abs. 4), über Ab­schrei­bun­gen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rück­stel­lun­gen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Ver­lust­ab­zug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gel­ten sinn­ge­mä­ss.

4bis Beim Er­satz von Be­tei­li­gun­gen kön­nen die stil­len Re­ser­ven auf ei­ne neue Be­tei­li­gung über­tra­gen wer­den, so­fern die ver­äus­ser­te Be­tei­li­gung min­des­tens 10 Pro­zent des Grund- oder Stamm­ka­pi­tals oder min­des­tens 10 Pro­zent des Ge­winns und der Re­ser­ven der an­de­ren Ge­sell­schaft aus­macht und die­se Be­tei­li­gung wäh­rend min­des­tens ei­nes Jah­res im Be­sitz der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft war.111

5 Leis­tun­gen, wel­che ge­mischt­wirt­schaft­li­che, im öf­fent­li­chen In­ter­es­se tä­ti­ge Un­ter­neh­men über­wie­gend an na­he ste­hen­de Per­so­nen er­brin­gen, sind zum je­wei­li­gen Markt­preis, zu den je­wei­li­gen Ge­ste­hungs­kos­ten zu­züg­lich ei­nes an­ge­mes­se­nen Auf­schla­ges oder zum je­wei­li­gen End­ver­kaufs­preis ab­züg­lich ei­ner an­ge­mes­se­nen Ge­winn­mar­ge zu be­wer­ten; das Er­geb­nis ei­nes je­den Un­ter­neh­mens ist ent­spre­chend zu be­rich­ti­gen.

103 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (An­pas­sung an die all­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

104 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 8 des Fu­si­ons­ge­set­zes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Ju­li 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

105 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

106 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Re­form der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

107 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 8 des Fu­si­ons­ge­set­zes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Ju­li 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

108 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

109 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 8 des Fu­si­ons­ge­set­zes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Ju­li 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

110 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 8 des Fu­si­ons­ge­set­zes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Ju­li 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

111 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 8 des Fu­si­ons­ge­set­zes vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 3 des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

BGE

134 II 124 (2C_583/2007) from 6. März 2008
Regeste: Art. 9 BV, Art. 89 Abs. 2 lit. d, Art. 90, 93 Abs. 1 lit. a und Art. 95 lit. a BGG sowie Art. 12 und 73 StHG; kantonalrechtliche, das Steuerharmonisierungsgesetz ergänzende Regelung der bei der Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Besitzesdauer. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Steuerentscheid, mit dem die Streitsache an die untere Instanz zurückgewiesen wird (E. 1). Die kantonale Steuerverwaltung ist gemäss der entsprechenden Legitimationsbestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob es um eine vom Steuerharmonisierungsgesetz abschliessend geregelte Frage oder um eine solche geht, in der den Kantonen ein gewisser Gestaltungsspielraum verbleibt (E. 2). Die zur Beschwerde berechtigte Behörde kann, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, jede Rechtsverletzung geltend machen, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden kann, mithin auch eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht und insbesondere des Willkürverbots (E. 3). Prüfung der Auslegung einer kantonalen übergangsrechtlichen Ordnung zur Berechnung der für die Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Besitzesdauer auf Willkür hin (E. 4).

138 I 297 (2C_482/2011) from 25. Juli 2012
Regeste: Art. 127 Abs. 2 und 3 BV, Art. 28 Abs. 1 StHG; interkantonale Doppelbesteuerung, Schlechterstellungsverbot, Beteiligungsabzug, Kapitalanlageliegenschaften. Begriff und Mechanismus des Beteiligungsabzugs bei einem Beteiligungsertrag, der höher ist als der Gesamtgewinn (E. 2). Wenn der Beteiligungsabzug höher als 100 % ist, führt das Schlechterstellungsverbot auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung dazu, dass der Sitzkanton der Kapitalanlageliegenschaft verpflichtet wird, den Überschuss des nicht verwendeten Abzugs anzurechnen (E. 3-5).

138 II 557 (2C_199/2012) from 23. November 2012
Regeste: Art. 103 FusG, Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG; Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen. Art. 103 FusG ist eine direkt anwendbare Norm des Bundesrechts; sie bedarf keiner Konkretisierung durch das kantonale Recht und dieses kann nicht von ihr abweichen (E. 4.2). Lediglich der Begriff der "Umstrukturierung" ist im Handänderungssteuerrecht zu verwenden, unter Ausschluss der übrigen Kriterien, welche das StHG für die Befreiung von den direkten Steuern aufstellt (E. 5.2). Der Begriff der Umstrukturierung im Sinn von Art. 24 Abs. 3 StHG umfasst die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung, nicht aber die Vermögensübertragung; diese ist in Art. 24 Abs. 3quater StHG geregelt (E. 6.1 und 7.3). Die im Wortlaut von Art. 24 Abs. 3quater StHG enthaltene Beschränkung auf gewisse Gesellschaftsformen (E. 7.2) steht dem grundlegenden Ziel des FusG entgegen, die Flexibilität der Unternehmen bei der Wahl ihrer Rechtsform zu erhöhen (E. 7.5). Der Begriff des Konzerns gemäss Art. 663e OR gebietet nicht, Art. 24 Abs. 3quater StHG einzig auf Konzerne anzuwenden, die aus Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften bestehen (E. 7.4). Eine Vermögensübertragung zwischen zwei Gesellschaften des gleichen Konzerns ist auch von der Handänderungssteuer befreit, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Vorsorgestiftung ist (E. 7.5).

143 II 8 (2C_916/2014, 2C_917/2014) from 26. September 2016
Regeste: Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1).

145 II 206 (2C_851/2018) from 15. Februar 2019
Regeste: Art. 8 Abs. 1, 127 Abs. 2 und 3 BV; Art. 8 Abs. 1, 12 Abs. 1, 4 und 5 StHG; § 224a StG/ZH in der Fassung vom 23. Oktober 2017 zur Anrechnung von operativen Verlusten an Gewinne, die bei Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens entstehen; abstrakte Normenkontrolle. Anders als die intertemporale Verlustverrechnung, die das StHG zwingend vorschreibt, ist es den Kantonen mit monistischem System überlassen, die steuerartübergreifende Verlustanrechnung von Betriebsverlusten an Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens vorzusehen. Bis auf den Kanton Zürich ist dies überall geschehen (E. 2). Im interkantonalen Verhältnis ist die Verlustanrechnung durch Art. 127 Abs. 3 BV vorgeschrieben; sie entspricht auch im innerkantonalen Verhältnis der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist nicht verfassungswidrig (E. 3).

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