Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 51 Revision

1 Ei­ne rechts­kräf­ti­ge Ver­fü­gung oder ein rechts­kräf­ti­ger Ent­scheid kann auf An­trag oder von Am­tes we­gen zu­guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen re­vi­diert wer­den:

a.
wenn er­heb­li­che Tat­sa­chen oder ent­schei­den­de Be­weis­mit­tel ent­deckt wer­den;
b.
wenn die er­ken­nen­de Be­hör­de er­heb­li­che Tat­sa­chen oder ent­schei­den­de Be­weis­mit­tel, die ihr be­kannt wa­ren oder be­kannt sein muss­ten, aus­ser acht ge­las­sen oder in an­de­rer Wei­se we­sent­li­che Ver­fah­rens­grund­sät­ze ver­letzt hat;
c.
wenn ein Ver­bre­chen oder ein Ver­ge­hen die Ver­fü­gung oder den Ent­scheid be­ein­flusst hat.

2 Die Re­vi­si­on ist aus­ge­schlos­sen, wenn der An­trag­stel­ler als Re­vi­si­ons­grund vor­bringt, was er bei der ihm zu­mut­ba­ren Sorg­falt schon im or­dent­li­chen Ver­fah­ren hät­te gel­tend ma­chen kön­nen.

3 Das Re­vi­si­ons­be­geh­ren muss in­nert 90 Ta­gen nach Ent­de­ckung des Re­vi­si­ons­grun­des, spä­tes­tens aber in­nert zehn Jah­ren nach Er­öff­nung der Ver­fü­gung oder des Ent­schei­des ein­ge­reicht wer­den.

4 Für die Be­hand­lung des Re­vi­si­ons­be­geh­rens ist die Be­hör­de zu­stän­dig, wel­che die frag­li­che Ver­fü­gung oder den frag­li­chen Ent­scheid er­las­sen hat.

BGE

139 II 373 (2C_243/2011) from 1. Mai 2013
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1, Art. 100 Abs. 5, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 12 Abs. 4 StHG; interkantonale Doppelbesteuerung; Liegenschaftenhändler; Verrechnung eines Geschäftsverlustes mit Liegenschaftsgewinnen. Anforderungen an das kantonale Verfahren, wenn eine interkantonale Doppelbesteuerung gerügt wird (E. 1.4-1.7). Den Kantonen mit monistischem System der Grundstückgewinnbesteuerung steht es nach Art. 12 Abs. 4 StHG frei, ob sie einen innerkantonalen Geschäftsverlust bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigen wollen oder nicht. Gegen die Verweigerung einer solchen Verlustverrechnung steht die Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung nicht offen (E. 3.5). Zwecks Schaffung vergleichbarer Verhältnisse im interkantonalen Verhältnis hat aber der Kanton in seiner Steuerausscheidung die Grundstückgewinne und Geschäftsverluste vollumfänglich zu berücksichtigen (E. 4).

141 II 207 (2C_583/2014) from 9. Februar 2015
Regeste: Art. 12 Abs. 3 StHG; steuerliche Behandlung des realisierten Grundstückgewinns im Fall einer Aufschubkette (hier: Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums mit anschliessendem Eigentumswechsel infolge Erbvorbezugs unter Nutzniessungsvorbehalt). Die Besteuerung der Grundstückgewinne ist weitgehend bundesrechtlich geregelt (E. 2). Praxis des Kantons Zürich zur Abfolge von Aufschubtatbeständen (E. 3). Das bundesrechtliche System des Steueraufschubs sieht keine dahingehende Tatbestandsbindung vor, dass die Grundeigentum veräussernde Person wieder Grundeigentum zu erwerben und dieses selbst zu bewohnen hat, um dadurch eine lückenlose Aufschubkette herbeizuführen. Ebenso wenig besteht eine Mindesthaltedauer (E. 4).

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