Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 53a Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben 186

1 Al­le Er­ben ha­ben un­ab­hän­gig von­ein­an­der An­spruch auf ei­ne ver­ein­fach­te Nach­be­steue­rung der vom Erb­las­ser hin­ter­zo­ge­nen Be­stand­tei­le von Ver­mö­gen und Ein­kom­men, wenn:

a.
die Hin­ter­zie­hung kei­ner Steu­er­be­hör­de be­kannt ist;
b.
sie die Ver­wal­tung bei der Fest­stel­lung der hin­ter­zo­ge­nen Ver­mö­gens- und Ein­kom­mens­ele­men­te vor­be­halt­los un­ter­stüt­zen; und
c.
sie sich ernst­lich um die Be­zah­lung der ge­schul­de­ten Nach­steu­er be­mü­hen.

2 Die Nach­steu­er wird für die letz­ten drei vor dem To­des­jahr ab­ge­lau­fe­nen Steu­er­pe­ri­oden nach den Vor­schrif­ten über die or­dent­li­che Ver­an­la­gung be­rech­net und samt Ver­zugs­zins nach­ge­for­dert.

3 Die ver­ein­fach­te Nach­be­steue­rung ist aus­ge­schlos­sen, wenn die Erb­schaft amt­lich oder kon­kur­samt­lich li­qui­diert wird.

4 Auch der Wil­lens­voll­stre­cker oder der Erb­schafts­ver­wal­ter kann um ei­ne ver­ein­fach­te Nach­be­steue­rung er­su­chen.

186 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Ver­ein­fa­chung der Nach-be­steue­rung in Erb­fäl­len und die Ein­füh­rung der straflo­sen Selbst­an­zei­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

BGE

141 I 78 (2C_1194/2013, 2C_645/2014) from 30. März 2015
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1bis und Art. 57b Abs. 1 StHG; reduzierte Steuersätze bei strafloser Selbstanzeige gemäss Art. 309e und 314e des Steuergesetzes des Kantons Tessin vom 21. Juni 1994; "kantonale Steueramnestie". Legitimation zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses, mit dem ein Steuertarif geändert wird; Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die im betreffenden Kanton ansässigen Steuerpflichtigen zur Beschwerde befugt sind (E. 3.1 und 3.2). Ausstandsgründe, wenn ein ehemaliger nebenamtlicher Bundesrichter Beschwerde erhebt; Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht begründet (E. 3.3). Die Einführung reduzierter Steuersätze bei strafloser Selbstanzeige verletzt die entsprechenden Bestimmungen des StHG, und die Anwendung dieser Steuersätze kann nicht durch Anrufung von Art. 129 Abs. 2 BV gerechtfertigt werden (E. 7). Verstoss der Einführung reduzierter Steuersätze bei strafloser Selbstanzeige gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV und Unmöglichkeit, die Verletzung dieser Bestimmungen gestützt auf allgemeine finanzpolitische Ziele zu rechtfertigen; deren Verwirklichung hätte einschneidende Folgen für die Anwendung der gesamten Tarife und würde offensichtlich jene begünstigen, die Steuern hinterzogen haben (E. 9).

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