Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 57a Eröffnung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung 199

1 Die Ein­lei­tung ei­nes Straf­ver­fah­rens we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung wird der be­trof­fe­nen Per­son schrift­lich mit­ge­teilt. Es wird ihr Ge­le­gen­heit ge­ge­ben, sich zu der ge­gen sie er­ho­be­nen An­schul­di­gung zu äus­sern; sie wird auf ihr Recht hin­ge­wie­sen, die Aus­sa­ge und ih­re Mit­wir­kung zu ver­wei­gern.

2 Be­weis­mit­tel aus ei­nem Nach­steu­er­ver­fah­ren dür­fen in ei­nem Straf­ver­fah­ren we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung nur dann ver­wen­det wer­den, wenn sie we­der un­ter An­dro­hung ei­ner Ver­an­la­gung nach pflicht­ge­mäs­sem Er­mes­sen (Art. 46 Abs. 3) mit Um­kehr der Be­weis­last im Sin­ne von Ar­ti­kel 48 Ab­satz 2 noch un­ter An­dro­hung ei­ner Bus­se we­gen Ver­let­zung von Ver­fah­rens­pflich­ten be­schafft wur­den.

199 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2006 über Än­de­run­gen des Nach­steu­er­ver­fah­rens und des Straf­ver­fah­rens we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung auf dem Ge­biet der di­rek­ten Steu­ern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006 40214039).

BGE

138 IV 47 (6B_453/2011) from 20. Dezember 2011
Regeste: Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8).

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