Bundesgesetz
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Art. 60 Verjährung der Strafverfolgung 207
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. 207 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassung an die allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). BGE
137 IV 25 (1C_308/2010, 1C_309/2010) from 20. Dezember 2010
Regeste: Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 5 RVUS; Art. 3 Abs. 3 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG; Art. 14 Abs. 2 VStrR; Art. 186 Abs. 1 und Art. 189 DBG; Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten zur Verfolgung von Steuerdelikten; Verjährung. Im zu beurteilenden Fall kommt der mit den Vereinigten Staaten geschlossene Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen nicht zur Anwendung. Die Voraussetzungen der Rechtshilfe richten sich damit nach dem Rechtshilfegesetz, wonach die Verjährung nach schweizerischem Recht ein Rechtshilfehindernis darstellt (E. 4.2). Darauf kann sich berufen, wer in der Schweiz von einer Zwangsmassnahme betroffen ist, auch wenn er im ausländischen Verfahren nicht Beschuldigter ist (E. 4.3). Die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten stellten nach schweizerischem Recht einen Steuerbetrug dar. Die Verjährungsfrist betrüge damit 15 Jahre, weshalb die Verjährung, hätten die Beschuldigten die Taten in der Schweiz verübt, nicht eingetreten wäre (E. 4.4). |