Bundesgesetz
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Art. 71 Mitwirkung
1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden. 2 Die Kantone erteilen den zuständigen Bundesbehörden sämtliche für die Durchführung dieses Gesetzes nötigen Auskünfte und beschaffen ihnen die erforderlichen Unterlagen. 3 Für die Steuererklärungen und die dazugehörigen Beilagen werden für die ganze Schweiz einheitliche Formulare verwendet. |