Bundesgesetz
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Art. 72j Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom
3. Oktober 2008 221 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008 den geänderten Vorschriften von Artikel 9 Absatz 3 an. Diese Anpassung entfaltet ihre Wirkung für alle Kantone zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008. 2 Nach Ablauf dieser Frist finden die Änderungen von Artikel 9 Absatz 3 direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. 221 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1515; BBl 2007 79938009). |