Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 11

1 Für Ehe­gat­ten, die in recht­lich und tat­säch­lich un­ge­trenn­ter Ehe le­ben, muss die Steu­er im Ver­gleich zu al­lein­ste­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen an­ge­mes­sen er­mäs­sigt wer­den.77

2 Ge­hö­ren zu den Ein­künf­ten Ka­pi­tal­ab­fin­dun­gen für wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen, so wird die Steu­er un­ter Be­rück­sich­ti­gung der üb­ri­gen Ein­künf­te zu dem Satz be­rech­net, der sich er­gä­be, wenn an­stel­le der ein­ma­li­gen Leis­tung ei­ne ent­spre­chen­de jähr­li­che Leis­tung aus­ge­rich­tet wür­de.

3 Ka­pi­tal­leis­tun­gen aus Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen so­wie Zah­lun­gen bei Tod und für blei­ben­de kör­per­li­che oder ge­sund­heit­li­che Nach­tei­le wer­den für sich al­lein bes­teu­ert. Sie un­ter­lie­gen stets ei­ner vol­len Jahres­steu­er.

4 Für klei­ne Ar­beits­ent­gel­te aus un­selb­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit ist die Steu­er oh­ne Be­rück­sich­ti­gung der üb­ri­gen Ein­künf­te, all­fäl­li­ger Be­rufs­kos­ten und So­zi­al­ab­zü­ge zu er­he­ben; Vor­aus­set­zung ist, dass der Ar­beit­ge­ber die Steu­er im Rah­men des ver­ein­fach­ten Ab­rech­nungs­ver­fah­rens nach den Ar­ti­keln 2 und 3 des Bun­des­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 200578 ge­gen die Schwarz­ar­beit ent­rich­tet. Da­mit sind die Ein­kom­mens­steu­ern von Kan­ton und Ge­mein­de ab­ge­gol­ten. Ar­ti­kel 37 Ab­satz 1 Buch­sta­be a gilt sinn­ge­mä­ss. Die Steu­ern sind pe­ri­odisch der zu­stän­di­gen AHV-Aus­gleichs­kas­se ab­zu­lie­fern. Die­se stellt dem Steu­er­pflich­ti­gen ei­ne Auf­stel­lung oder ei­ne Be­stä­ti­gung über den Steu­er­ab­zug aus. Sie über­weist der zu­stän­di­gen Steu­er­be­hör­de die ein­kas­sier­ten Steu­er­zah­lun­gen. Das Recht auf ei­ne Be­zugs­pro­vi­si­on nach Ar­ti­kel 37 Ab­satz 3 wird auf die zu­stän­di­ge AHV-Aus­gleichs­kas­se über­tra­gen.79

5 Wird die selbst­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit nach dem vollen­de­ten 55. Al­ters­jahr oder we­gen Un­fä­hig­keit zur Wei­ter­füh­rung in­fol­ge In­va­li­di­tät de­fi­ni­tiv auf­ge­ge­ben, so ist die Sum­me der in den letz­ten zwei Ge­schäfts­jah­ren rea­li­sier­ten stil­len Re­ser­ven ge­trennt vom üb­ri­gen Ein­kom­men zu be­steu­ern.80 Ein­kaufs­bei­trä­ge ge­mä­ss Ar­ti­kel 9 Ab­satz 2 Buch­sta­be d sind ab­zieh­bar. Wer­den kei­ne sol­chen Ein­käu­fe vor­ge­nom­men, so wird die Steu­er auf dem Be­trag der rea­li­sier­ten stil­len Re­ser­ven, für den der Steu­er­pflich­ti­ge die Zu­läs­sig­keit ei­nes Ein­kaufs ge­mä­ss Ar­ti­kel 9 Ab­satz 2 Buch­sta­be d nach­weist, in glei­cher Wei­se wie Ka­pi­tal­leis­tun­gen aus Vor­sor­ge ge­mä­ss Ab­satz 3 er­ho­ben. Der auf den Rest­be­trag der rea­li­sier­ten stil­len Re­ser­ven an­wend­ba­re Satz wird durch das kan­to­na­le Recht be­stimmt. Die glei­che Satz­mil­de­rung gilt auch für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten, die an­de­ren Er­ben und die Ver­mächt­nis­neh­mer, so­fern sie das über­nom­me­ne Un­ter­neh­men nicht fort­füh­ren; die steu­er­li­che Ab­rech­nung er­folgt spä­tes­tens fünf Ka­len­der­jah­re nach Ab­lauf des To­des­jah­res des Erb­las­sers.81

77 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steu­er­li­che Ent­las­tung von Fa­mi­li­en mit Kin­dern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729).

78 SR 822.41

79 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 5 des BG vom 17. Ju­ni 2005 ge­gen die Schwarz­ar­beit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

80 Be­rich­tigt von der Re­dak­ti­ons­kom­mis­si­on der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR171.10).

81 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 3 des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

BGE

120 IA 329 () from 18. November 1994
Regeste: Art. 4 BV; Ehegattenbesteuerung. Besteuerung von im Konkubinat lebenden und verheirateten Personen, mit und ohne Kinder. Gesetzliche Regelung und Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2 u. 3). Rechtsgleiche Besteuerung der verschiedenen Gruppen von Steuerpflichtigen. Verfassungsmässige Anforderungen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4). Der Steuerbelastungsvergleich bei den verschiedenen Gruppen von Steuerpflichtigen (Alleinstehenden, Ehepaaren, mit und ohne Kinder; Konkubinatspaaren) hält im Kanton Zürich den verfassungsmässigen Anforderungen stand (E. 5). Die relative Mehrbelastung eines Ehepaares mit Kindern im Vergleich zu einem Konkubinatspaar mit Kindern von mehr als 10% verletzt Art. 4 BV nicht (Änderung der Rechtsprechung; E. 6).

130 I 205 () from 30. Juni 2004
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 2 aBV; interkantonale Doppelbesteuerung bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, gebundener Vorsorge (Säule 3a) und freier Vorsorge (Versicherungen; Säule 3b). Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung in einem Kanton der Einkommens-, im andern der Erbschaftssteuer unterworfen werden (E. 4). BGE 99 Ia 232 und seitherige Änderungen (E. 5): Drei-Säulen-Konzeption (E. 6) und Besteuerung der Leistungen aus beruflicher Vorsorge (E. 7.1-7.4), aus gebundener Vorsorge (Säule 3a; E. 7.5) und aus freier Vorsorge (Versicherungen) der Säule 3b (E. 7.6). Grundsätzlich unzulässig ist die Zerlegung einer als Ganze rückkaufsfähigen Versicherungspolice in ihre rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Einzelteile, um sie dann entsprechend zu besteuern (E. 7.6.5). Leistungen aus Gewinnbeteiligung (Überschussbeteiligung, Bonus) teilen steuerlich das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung (E. 7.6.6). An die zivilrechtliche Behandlung von Kapitalleistungen aus Versicherungen im Nachlass (E. 8) ist das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht gebunden (E. 9.1). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht (E. 9.2). Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar, die von der Einkommenssteuer befreiten Leistungen im Wohnsitzkanton des Erblassers (E. 9.3 und 9.4). Bedeutung von Begünstigungsklauseln (E. 9.5). Schuldenverlegung: Von der Einkommenssteuer befreite Versicherungsleistungen sind doppelbesteuerungsrechtlich dem steuerlichen Nachlass im Wohnsitzkanton des Erblassers als Aktiven zuzurechnen und die Schulden proportional dazu zu verlegen (E. 9.6).

131 II 697 () from 26. Oktober 2005
Regeste: Art. 191 BV, Art. 11 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 und 3 StHG; tarifliche Gleichbehandlung von Eineltern- und Zweielternfamilien; Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Verfassungsmässigkeit und Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 1 StHG: Die Vorschrift, wonach Einelternfamilien und Steuerpflichtigen mit unterstützungsbedürftigen Personen die gleiche tarifliche Ermässigung einzuräumen ist wie den verheirateten Personen, verstösst gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und greift in die Tarifhoheit der Kantone ein (E. 4). Eine Korrektur unter dem Gesichtswinkel der verfassungskonformen Auslegung verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts der Norm und des eindeutigen Willens des historischen Gesetzgebers. Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ist die Norm anzuwenden (E. 5). Die gesetzliche Regelung des Kantons St. Gallen, welche Eineltern- und Zweielternfamilien tariflich unterschiedlich behandelt (vgl. E. 2 und 3), widerspricht Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG. Das Bundesrecht findet daher direkt Anwendung. Da das Steuerharmonisierungsgesetz in der Tariffrage keine genügend bestimmte Norm enthält, muss der Regierungsrat die vorläufigen Vorschriften erlassen (E. 6).

131 II 710 () from 26. Oktober 2005
Regeste: Art. 191 BV, Art. 11 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 und 3 StHG; tarifliche Gleichbehandlung von Eineltern- und Zweielternfamilien; Besteuerung einer Mutter mit Kind, die mit einem Partner im Konkubinat lebt. Zulässige Anträge und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG (E. 1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG, wonach Einelternfamilien die gleiche tarifliche Ermässigung einzuräumen ist wie den verheirateten Personen, verstösst gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und greift in die Tarifhoheit der Kantone ein. Eine Korrektur unter dem Gesichtswinkel der verfassungskonformen Auslegung verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts der Norm und dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers. Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ist die Norm anzuwenden (s. BGE 131 II 697; E. 4). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG findet auch auf Konkubinatspaare mit Kindern Anwendung (E. 5). Die Einschränkung in § 43 Abs. 2 des aargauischen Steuergesetzes, wonach der günstigere Tarif B auf unverheiratete Personen mit Kindern nur dann Anwendung findet, wenn diese alleine mit Kindern zusammenleben, widerspricht daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG und ist nicht anwendbar (E. 2, 3 und 5).

134 I 248 (2C_397/2007) from 18. März 2008
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 BV, Art. 11 Abs. 1 StHG; Thurgauer Steuertarif; Teilsplitting; Steuerbelastung von alleinstehenden Personen im Vergleich zu verheirateten Personen. Verfassungsrechtliche Vorgaben und Grundsätze für den Steuerbelastungsvergleich zwischen Steuerpflichtigen in ungleichen wirtschaftlichen Verhältnissen (E. 2). In den Steuerbelastungsvergleich sind alle Faktoren mit einzubeziehen, auch Sozialabzüge und Freibeträge, welche die Steuerbelastung beeinflussen (E. 3). Der neue Tarif des Steuergesetzes des Kantons Thurgau sieht ein Teilsplitting für Ehegatten vor (Splittingfaktor 1,9). Um die Steuerbelastung einer alleinstehenden Person mit derjenigen eines Ehepaares zu vergleichen, muss für das Ehepaar das Einkommen der alleinstehenden Person um einen Faktor erhöht werden, so dass es auch für zwei Personen den gleichen Lebensstandard ermöglicht. In dieser Hinsicht zeigen alle Statistiken auf, dass das Einkommen eines Ehepaares im Durchschnitt rund das 1,4-Fache des Einkommens einer alleinstehenden Person betragen muss (E. 4.4). Für eine alleinstehende Person wie die Beschwerdeführerin mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 41'000.- beträgt die Steuer gegenüber derjenigen eines Ehepaares mit dem gleichem Gesamteinkommen rund das Dreifache. Verglichen mit einem Ehepaar mit dem 1,4-fachen Einkommen der Beschwerdeführerin besteht hingegen ein ausgeglichenes Verhältnis (E. 4.5).

135 II 195 (2C_255/2008) from 16. Februar 2009
Regeste: Art. 22 Abs. 3, Art. 37, 38 DBG; Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 und 3 StHG; Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 DBA-NL; Besteuerung von Kapitalzahlungen aus dem Rückkauf von Leibrentenversicherungen im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Berechnung der Steuer nach Art. 37 oder 38 DBG? Grundsätze der Gesetzesauslegung. Kapitalzahlungen aus Rückkauf oder Ablösung von Leibrentenversicherungen sind vom übrigen Einkommen gesondert mit der Jahressteuer nach Art. 38 DBG zu erfassen (E. 6.1-6.3). Es besteht kein Grund, vom klaren Wortlaut des Art. 38 DBG abzuweichen und solche Kapitalzahlungen aus Leibrenten zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG zu besteuern (E. 6.4-6.7). Eine mit resolutiver Bedingung verknüpfte Leibrente kann faktisch zu einer Zeitrente werden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei Vertragsschluss ist vorliegend auf eine Leibrente (nicht Zeitrente) zu schliessen. Besteuerung der laufenden Rentenleistungen zu 40 Prozent zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG (E. 7.1). Steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen aus einem Stammrechtsvertrag sowie einem Leibrentenvertrag: Besteuerung zu 40 Prozent mit der Jahressteuer nach Art. 38 DBG (E. 7.2). Das Staatsvertragsrecht steht dieser Besteuerung nicht entgegen (E. 8). Analoge Besteuerung von Kapitalabfindungen aus Leibrenten und Lebensversicherungen nach StHG (E. 9.1).

136 I 65 (2C_49/2008) from 25. September 2009
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und Art. 190 BV, Art. 7 Abs. 1 StHG; Dividendenbesteuerung; konkrete Normenkontrolle; verfassungsrechtliches Anwendungsgebot von Bundesgesetzen. Formelles (E. 1 und 2). Tragweite des verfassungsrechtlichen Anwendungsgebotes von Bundesgesetzen im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle betreffend eine kantonale Regelung, die auf einer fünf Jahre später in Kraft getretenen harmonisierungsrechtlichen Gesetzesbestimmung des Bundes beruht. Auch wenn das Bundesgesetz das kantonale Recht inzwischen abdeckt, ist dessen Verfassungsmässigkeit rückblickend zu überprüfen (E. 3 und 4). Die selektive Bevorzugung der Dividendeneinkünfte qualifizierter Anteilseigner von Unternehmungen bei der Einkommenssteuer führt zu unhaltbaren Unterscheidungen bei der Besteuerung und ist verfassungswidrig. Eine Gleichstellung der benachteiligten Anteilseigner gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht ist aber ausgeschlossen, solange und soweit das nachmalige Bundesgesetz die kantonale Regelung nunmehr abdeckt, was die kantonalen Behörden künftig davor bewahrt, die verfassungswidrige Praxis anpassen zu müssen (E. 5). Rechtsfolgen (E. 6).

143 II 661 (2C_40/2017, 2C_41/2017) from 5. Oktober 2017
Regeste: Art. 18 Abs. 2 und Art. 37b DBG, Art. 1 und 2 LGBV; vom übrigen Einkommen getrennte und damit privilegierte Besteuerung der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität. Art. 37b DBG und Art. 1 LGBV knüpfen die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen an vier kumulative Bedingungen: Eintritt einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bzw. Art. 4 IVG, definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Kausalzusammenhang zwischen Invalidität und Geschäftsaufgabe und erstmalige Inanspruchnahme der privilegierten Besteuerung (E. 2 und 3). Fall eines Steuerpflichtigen, bei dem die Invalidität im Jahre 2004 eintrat, der in der Folge aufgrund einer ärztlich attestierten Rest-Erwerbsfähigkeit von 20 % bis 2012 in diesem Rahmen selbstständig erwerbstätig blieb und die Tätigkeit 2012 definitiv aufgab (E. 4). Für die streitige Frage der Kausalität sind die allgemeinen Grundsätze des Haftpflichtrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (E. 5). Art. 37b DBG und Art. 1 LGBV stellen an die Kausalität keine strengeren Anforderungen, als sie sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts ergeben; namentlich ist eine zeitliche Nähe zwischen dem Eintritt der Invalidität und der definitiven Geschäftsaufgabe nicht erforderlich, sofern diesbezüglich der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang erstellt ist (E. 6). Auch lagen im beurteilten Fall keine Unterbrechungsgründe vor (E. 7), was zur Gutheissung der Beschwerde führt (E. 8).

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