Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 15 Steuerperiode 90

1 Als Steu­er­pe­ri­ode gilt das Ka­len­der­jahr.

2 Die Steu­ern vom Ein­kom­men und Ver­mö­gen wer­den für je­de Steu­er­pe­ri­ode fest­ge­setzt und er­ho­ben.

3 Be­steht die Steu­er­pflicht nur wäh­rend ei­nes Teils der Steu­er­pe­ri­ode, so wird die Steu­er auf den in die­sem Zeit­raum er­ziel­ten Ein­künf­ten er­ho­ben. Da­bei be­stimmt sich der Steu­er­satz für re­gel­mäs­sig flies­sen­de Ein­künf­te nach dem auf zwölf Mo­na­te be­rech­ne­ten Ein­kom­men; nicht re­gel­mäs­sig flies­sen­de Ein­künf­te un­ter­lie­gen der vol­len Jahres­steu­er, wer­den aber für die Satz­be­stim­mung nicht in ein Jah­res­ein­kom­men um­ge­rech­net. Die Ar­ti­kel 4b und 11 Ab­satz 3 blei­ben vor­be­hal­ten.

90 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 22. März 2013 über die for­mel­le Be­rei­ni­gung der zeit­li­chen Be­mes­sung der di­rek­ten Steu­ern bei den na­tür­li­chen Per­so­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20132397; BBl 20113593).

BGE

131 I 291 () from 20. April 2005
Regeste: Art. 85 lit. a, 84 Abs. 1 lit. a und 93 OG; Art. 13-16, 66, 72 Abs. 1 und 3 StHG; vorläufige Vorschriften durch die Kantonsregierung betreffend den Vermögenssteuerwert von Liegenschaften; Prinzip der Gewaltenteilung. Abgrenzung von Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG und Verfassungsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG bei der Rüge der Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung (E. 1.1). Befugnis und Verpflichtung der Kantonsregierung gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG, vorläufige Vorschriften zu erlassen, wenn das zur Regelung zuständige Kantonsparlament nicht rechtzeitig auf den 1. Januar 2001 eine dem Steuerharmonisierungsgesetz entsprechende Rechtslage geschaffen hat (E. 2). Prüfung einer gestützt auf Art. 72 Abs. 3 StHG erlassenen Regelung, wonach Schätzungen des Vermögenssteuerwertes von Liegenschaften, die vor Ablauf der Frist des Art. 72 Abs. 1 StHG durchgeführt wurden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, in erster Linie mittels pauschaler prozentualer Erhöhungen angepasst werden sollen (E. 3.1-3.4).

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