Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 39a Datenbearbeitung 178

1 Die Eid­ge­nös­si­sche Steu­er­ver­wal­tung und die Be­hör­den nach Ar­ti­kel 39 Ab­satz 2 ge­ben ein­an­der die Da­ten wei­ter, die für die Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben dien­lich sein kön­nen. Die Be­hör­den nach Ar­ti­kel 39 Ab­satz 3 ge­ben der Steu­er­be­hör­de die Da­ten wei­ter, die für die Durch­füh­rung die­ses Ge­set­zes von Be­deu­tung sein kön­nen.

2 Die Da­ten wer­den ein­zeln, auf Lis­ten oder auf elek­tro­ni­schen Da­ten­trä­gern über­mit­telt. Sie kön­nen auch mit­tels ei­nes Ab­ruf­ver­fah­rens zu­gäng­lich ge­macht wer­den. Die­se Amts­hil­fe ist kos­ten­los.

3 Es sind al­le die­je­ni­gen Da­ten von Steu­er­pflich­ti­gen wei­ter­zu­ge­ben, die zur Ver­an­la­gung und Er­he­bung der Steu­er die­nen kön­nen, na­ment­lich:

a.
die Per­so­na­li­en;
b.
An­ga­ben über den Zi­vil­stand, den Wohn- und Auf­ent­halts­ort, die Auf­ent­halts­be­wil­li­gung und die Er­werbs­tä­tig­keit;
c.
Rechts­ge­schäf­te;
d.
Leis­tun­gen ei­nes Ge­mein­we­sens.

178 Ein­ge­fügt durch Ziff. VI 4 des BG vom 24. März 2000 über die Schaf­fung und die An­pas­sung ge­setz­li­cher Grund­la­gen für die Be­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).

BGE

128 II 311 () from 10. Juni 2002
Regeste: Art. 97, 98 lit. g, 98a Abs. 1 und 3, Art. 104 lit. a OG; Art. 104 Abs. 3, Art. 112 und 112a DBG; Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 33 und 37 Abs. 1 DSG; Entscheid eines Untersuchungsrichters, den Steuerbehörden Einblick in seine Akten zu gewähren; Rechtsmittelweg gegen einen solchen Entscheid. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet der Amtshilfe gemäss Art. 112 DBG (E. 1, 2 und 7). Überprüfung derartiger Entscheide durch eine kantonal-letztinstanzliche richterliche Behörde im Sinne von Art. 98a OG und bisherige Rechtsprechung (E. 3). Im Kanton Wallis erfüllen weder der Untersuchungsrichter noch die Strafkammer des Kantonsgerichts dieses Erfordernis; bei ersterem handelt es sich nicht um ein Gericht im eigentlichen Sinne (E. 4), letztere verfügt lediglich über eine auf Willkür beschränkte Überprüfungsbefugnis (E. 5). Prüfung einer allfälligen Zuständigkeit der kantonalen Steuerrekurskommission (E. 6). Weder die mit dem Datenschutz betrauten kantonalen Beschwerdeinstanzen noch die eidgenössischen Behörden sind zuständig, über Beschwerden zu befinden, die sich gegen einen in Anwendung von Art. 112 DBG ergangenen Entscheid richten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine spezielle, der bundesrechtlichen Datenschutzgesetzgebung vorgehende Rechtsnorm (E. 8).

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