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Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

Art. 47 Verjährung

1 Das Recht, ei­ne Steu­er zu ver­an­la­gen, ver­jährt fünf Jah­re, bei Still­stand oder Un­ter­bre­chung der Ver­jäh­rung spä­tes­tens 15 Jah­re nach Ab­lauf der Steu­er­pe­ri­ode.

2 Steu­er­for­de­run­gen ver­jäh­ren fünf Jah­re, nach­dem die Ver­an­la­gung rechts­kräf­tig ge­wor­den ist, bei Still­stand oder Un­ter­bre­chung der Ver­jäh­rung je­doch spä­tes­tens zehn Jah­re nach Ab­lauf des Jah­res, in dem die Steu­ern rechts­kräf­tig fest­ge­setzt wor­den sind.