Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 4b Wechsel der Steuerpflicht 13

1 Bei Wech­sel des steu­er­recht­li­chen Wohn­sit­zes in­ner­halb der Schweiz be­steht die Steu­er­pflicht auf­grund per­sön­li­cher Zu­ge­hö­rig­keit für die lau­fen­de Steu­er­pe­ri­ode im Kan­ton, in dem die steu­er­pflich­ti­ge Per­son am En­de die­ser Pe­ri­ode ih­ren Wohn­sitz hat. Ka­pi­tal­leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 3 sind je­doch in dem Kan­ton steu­er­bar, in dem die steu­er­pflich­ti­ge Per­son im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit der Leis­tung ih­ren Wohn­sitz hat. …14

2 Ei­ne Steu­er­pflicht auf­grund wirt­schaft­li­cher Zu­ge­hö­rig­keit in ei­nem an­dern Kan­ton als demje­ni­gen des steu­er­recht­li­chen Wohn­sit­zes be­steht für die ge­sam­te Steu­er­pe­ri­ode, auch wenn sie im Lau­fe des Jah­res be­grün­det, ver­än­dert oder auf­ge­ho­ben wird. In die­sem Fall wird der Wert der Ver­mö­gen­s­ob­jek­te im Ver­hält­nis zur Dau­er der Zu­ge­hö­rig­keit ver­min­dert. Im Üb­ri­gen wer­den das Ein­kom­men und das Ver­mö­gen zwi­schen den be­tei­lig­ten Kan­to­nen in sinn­ge­mäs­ser An­wen­dung der Grund­sät­ze des Bun­des­rechts über das Ver­bot der in­ter­kan­to­na­len Dop­pel­be­steue­rung aus­ge­schie­den.

13 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. März 2013 über die for­mel­le Be­rei­ni­gung der zeit­li­chen Be­mes­sung der di­rek­ten Steu­ern bei den na­tür­li­chen Per­so­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20132397; BBl 20113593).

14 Drit­ter Satz auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Re­vi­si­on der Quel­len­be­steue­rung des Er­w­erb­sein­kom­mens, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

BGE

141 II 318 (2C_309/2014) from 16. Juli 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2).

142 II 182 (2C_76/2015, 2C_77/2015) from 24. Mai 2016
Regeste: a Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4).

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