Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 53 Ordentliche Nachsteuer 188

1 Er­gibt sich auf­grund von Tat­sa­chen oder Be­weis­mit­teln, die der Steu­er­be­hör­de nicht be­kannt wa­ren, dass ei­ne Ver­an­la­gung zu Un­recht un­ter­blie­ben oder ei­ne rechts­kräf­ti­ge Ver­an­la­gung un­voll­stän­dig ist, oder ist ei­ne un­ter­blie­be­ne oder un­voll­stän­di­ge Ver­an­la­gung auf ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen ge­gen die Steu­er­be­hör­de zu­rück­zu­füh­ren, so wird die nicht er­ho­be­ne Steu­er samt Zins als Nach­steu­er ein­ge­for­dert. We­gen un­ge­nü­gen­der Be­wer­tung al­lein kann kei­ne Nach­steu­er er­ho­ben wer­den.

2 Das Recht, ein Nach­steu­er­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, er­lischt zehn Jah­re nach Ab­lauf der Steu­er­pe­ri­ode, für die ei­ne Ver­an­la­gung zu Un­recht un­ter­blie­ben oder ei­ne rechts­kräf­ti­ge Ver­an­la­gung un­voll­stän­dig ist.

3 Das Recht, die Nach­steu­er fest­zu­set­zen, er­lischt 15 Jah­re nach Ab­lauf der Steu­er­pe­ri­ode, auf die sie sich be­zieht.

4 Wenn bei Ein­lei­tung ei­nes Nach­steu­er­ver­fah­rens ein Straf­ver­fah­ren we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung we­der ein­ge­lei­tet wird noch hän­gig ist noch von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen wer­den kann, wird die steu­er­pflich­ti­ge Per­son auf die Mög­lich­keit der spä­te­ren Ein­lei­tung ei­nes sol­chen Straf­ver­fah­rens auf­merk­sam ge­macht.189

188 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Ver­ein­fa­chung der Nach-be­steue­rung in Erb­fäl­len und die Ein­füh­rung der straflo­sen Selbst­an­zei­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

189 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2006 über Än­de­run­gen des Nach­steu­er­ver­fah­rens und des Straf­ver­fah­rens we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung auf dem Ge­biet der di­rek­ten Steu­ern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006 40214039).

BGE

138 IV 47 (6B_453/2011) from 20. Dezember 2011
Regeste: Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8).

141 I 78 (2C_1194/2013, 2C_645/2014) from 30. März 2015
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1bis und Art. 57b Abs. 1 StHG; reduzierte Steuersätze bei strafloser Selbstanzeige gemäss Art. 309e und 314e des Steuergesetzes des Kantons Tessin vom 21. Juni 1994; "kantonale Steueramnestie". Legitimation zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses, mit dem ein Steuertarif geändert wird; Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die im betreffenden Kanton ansässigen Steuerpflichtigen zur Beschwerde befugt sind (E. 3.1 und 3.2). Ausstandsgründe, wenn ein ehemaliger nebenamtlicher Bundesrichter Beschwerde erhebt; Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht begründet (E. 3.3). Die Einführung reduzierter Steuersätze bei strafloser Selbstanzeige verletzt die entsprechenden Bestimmungen des StHG, und die Anwendung dieser Steuersätze kann nicht durch Anrufung von Art. 129 Abs. 2 BV gerechtfertigt werden (E. 7). Verstoss der Einführung reduzierter Steuersätze bei strafloser Selbstanzeige gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV und Unmöglichkeit, die Verletzung dieser Bestimmungen gestützt auf allgemeine finanzpolitische Ziele zu rechtfertigen; deren Verwirklichung hätte einschneidende Folgen für die Anwendung der gesamten Tarife und würde offensichtlich jene begünstigen, die Steuern hinterzogen haben (E. 9).

141 II 207 (2C_583/2014) from 9. Februar 2015
Regeste: Art. 12 Abs. 3 StHG; steuerliche Behandlung des realisierten Grundstückgewinns im Fall einer Aufschubkette (hier: Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums mit anschliessendem Eigentumswechsel infolge Erbvorbezugs unter Nutzniessungsvorbehalt). Die Besteuerung der Grundstückgewinne ist weitgehend bundesrechtlich geregelt (E. 2). Praxis des Kantons Zürich zur Abfolge von Aufschubtatbeständen (E. 3). Das bundesrechtliche System des Steueraufschubs sieht keine dahingehende Tatbestandsbindung vor, dass die Grundeigentum veräussernde Person wieder Grundeigentum zu erwerben und dieses selbst zu bewohnen hat, um dadurch eine lückenlose Aufschubkette herbeizuführen. Ebenso wenig besteht eine Mindesthaltedauer (E. 4).

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