Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 58 Verjährung der Strafverfolgung 206

1 Die Straf­ver­fol­gung we­gen Ver­let­zung von Ver­fah­rens­pflich­ten ver­jährt drei Jah­re und die­je­ni­ge we­gen ver­such­ter Steu­er­hin­ter­zie­hung sechs Jah­re nach dem rechts­kräf­ti­gen Ab­schluss des Ver­fah­rens, in dem die Ver­fah­rens­pflich­ten ver­letzt oder die Steu­ern zu hin­ter­zie­hen ver­sucht wur­den.

2 Die Straf­ver­fol­gung we­gen vollen­de­ter Steu­er­hin­ter­zie­hung ver­jährt zehn Jah­re nach Ab­lauf:

a.
der Steu­er­pe­ri­ode, für wel­che die steu­er­pflich­ti­ge Per­son nicht oder un­voll­stän­dig ver­an­lagt wur­de oder der Steu­er­ab­zug an der Quel­le nicht ge­setz­mäs­sig er­folg­te (Art. 56 Abs. 1);
b.
des Ka­len­der­jah­res, in dem ei­ne un­recht­mäs­si­ge Rück­er­stat­tung oder ein un­ge­recht­fer­tig­ter Er­lass er­wirkt wur­de (Art. 56 Abs. 1) oder Nach­lass­wer­te im In­ven­tar­ver­fah­ren ver­heim­licht oder bei­sei­te­ge­schafft wur­den (Art. 56 Abs. 4).

3 Die Ver­jäh­rung tritt nicht mehr ein, wenn die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de (Art. 57bis Abs. 1) vor Ab­lauf der Ver­jäh­rungs­frist ei­ne Ver­fü­gung er­las­sen hat.

206 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (An­pas­sung an die all­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

BGE

119 IB 311 () from 11. Oktober 1993
Regeste: Art. 129 Abs. 1 BdBSt; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK; Hinterziehung der direkten Bundessteuer: Anwendbarkeit der EMRK; Grundsatz ne bis in idem; Verjährung der Strafverfolgung; angemessene Verfahrensdauer; öffentliche Verhandlung; persönliche Anhörung. 1. Das Verfahren wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer (Art. 129 Abs. 1 BdBSt) fällt unter Art. 6 EMRK (E. 2). 2. Grundsatz ne bis in idem: - wenn bereits ein Verfahren wegen Steuerbetrug (Art. 130bis BdBSt) durchgeführt (und eingestellt) worden ist (E. 3b und c); - wenn der Steuerpflichtige bereits wegen Hinterziehung der kantonalen Steuern bestraft worden ist (E. 3d). 3. Enthält Art. 134 BdBSt hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung für Hinterziehung eine Lücke (E. 4a)? Grundsätze, die beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung heranzuziehen sind (E. 4b, c). 4. Angemessene Verfahrensdauer: - Beginn der Frist (E. 5a). - Angemessene Dauer (E. 5b-d). 5. Öffentliche Verhandlung im Verfahren vor der Rekurskommission. Verzicht des Steuerpflichtigen auf öffentliche Verhandlung? (E. 6b-e). 6. Persönliche (mündliche) Anhörung: - im Verfahren vor der Rekurskommission (E. 7b); - nicht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, die erstinstanzlich Steuerbussen auszufällen hat (E. 7c).

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