Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

1 Na­tür­li­che Per­so­nen sind auf­grund per­sön­li­cher Zu­ge­hö­rig­keit steu­er­pflich­tig, wenn sie ih­ren steu­er­recht­li­chen Wohn­sitz im Kan­ton ha­ben oder wenn sie sich im Kan­ton, un­ge­ach­tet vor­über­ge­hen­der Un­ter­bre­chung, bei Aus­übung ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit wäh­rend min­des­tens 30 Ta­ge, oh­ne Aus­übung ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit wäh­rend min­des­tens 90 Ta­ge auf­hal­ten.

2 Einen steu­er­recht­li­chen Wohn­sitz im Kan­ton hat ei­ne Per­son, wenn sie sich hier mit der Ab­sicht dau­ern­den Ver­blei­bens auf­hält oder wenn ihr das Bun­des­recht hier einen be­son­de­ren ge­setz­li­chen Wohn­sitz zu­weist.

3 Ein­kom­men und Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten, die in recht­lich und tat­säch­lich un­ge­trenn­ter Ehe le­ben, wer­den oh­ne Rück­sicht auf den Gü­ter­stand zu­sam­men­ge­rech­net. Ein­kom­men und Ver­mö­gen von Kin­dern un­ter el­ter­li­cher Sor­ge5 wer­den dem In­ha­ber der el­ter­li­chen Sor­ge zu­ge­rech­net. Er­w­erb­sein­kom­men der Kin­der so­wie Grund­stück­ge­win­ne wer­den selb­stän­dig be­steu­ert.

4 Ab­satz 3 gilt für ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaf­ten sinn­ge­mä­ss. Die Stel­lung ein­ge­tra­ge­ner Part­ne­rin­nen oder Part­ner ent­spricht der­je­ni­gen von Ehe­gat­ten. Dies gilt auch be­züg­lich der Un­ter­halts­bei­trä­ge wäh­rend des Be­ste­hens der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft so­wie der Un­ter­halts­bei­trä­ge und der ver­mö­gens­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung bei Ge­trennt­le­ben und Auf­lö­sung ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft.6

5 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steu­er­li­che Ent­las­tung von Fa­mi­li­en mit Kin­dern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Die An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

6 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 25 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

BGE

122 I 139 () from 3. Mai 1996
Regeste: Art. 4 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Eröffnung von Veranlagungsverfügungen gegenüber Ehegatten; Solidarhaftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung gegenüber beiden Ehegatten eröffnet (E. 1). Kein verfassungsmässiger Anspruch der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten auf individuelle Eröffnung der Veranlagung (E. 2). Die solidarische Haftung der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Gesamtsteuer gemäss Art. 5 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 4).

125 I 458 () from 27. Oktober 1999
Regeste: Art. 83 lit. b OG, 46 Abs. 2 BV; Abgrenzung der kantonalen Befugnis zur Besteuerung von pendelnden Arbeitnehmern. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Klage; aktuelles Interesse; Parteianträge (E. 1). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Steuerdomizil der Arbeitnehmer. Grundsatz der Besteuerung am Wohnsitz (E. 2). Die Hinweise auf das Binnenmarktgesetz, auf die Regelungen für Grenzgänger und auf das Recht der Europäischen Gemeinschaft rechtfertigen keine generelle Praxisänderung (E. 3 und 4). Unter Vorbehalt von besonderen Fällen verletzt die Beanspruchung der Besteuerung der Einkommen von waadtländischen Pendlern durch die Genfer Steuerbehörden die Steuersouveränität des Kantons Waadt (E. 5).

131 V 59 () from 17. Januar 2005
Regeste: Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 23 und 26 ZGB: Auslegung des Begriffs "Wohnkanton". Unter "Wohnkanton" ("canton de résidence"; "cantone di domicilio") im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG ist der Wohnsitzkanton gemäss den Art. 23 ff. ZGB zu verstehen.

140 II 141 (2C_960/2012, 2C_961/2012) from 23. Januar 2014
Regeste: a Art. 30 Abs. 1 BV; Unregelmässigkeit in der Zusammensetzung einer letzten kantonalen Instanz. Das Bundesgericht prüft die Korrektheit der kantonalrechtlich geregelten Zusammensetzung der Vorinstanzen nur, wenn eine entsprechende Rüge erhoben worden ist; es unterlässt dies, wenn - wie hier - die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet haben (E. 1).

141 I 235 (2C_28/2015) from 19. Juni 2015
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 1, 3 und 4 StHG: derogatorische Kraft des Bundesrechts; Steuerharmonisierung; Gemeindesteuern auf Einkommen und Vermögen; interkommunale Verteilung. Nicht der Bund, sondern die Kantone verleihen den Gemeinden ihre Steuerhoheit (E. 5). Unter Vorbehalt des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots steht es den Kantonen frei, die Steuerkompetenzen ihrer Gemeinden zu begrenzen (E. 6 und 7).

141 II 318 (2C_309/2014) from 16. Juli 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2).

143 II 233 (2C_306/2016) from 7. März 2017
Regeste: Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG; Art. 3 Abs. 1 DBG. Dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung von Wohnliegenschaften in Zusammenhang mit dem Steueraufschub bei Ersatzbeschaffungen. Der Begriff des "dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums" ist bundesrechtlich geregelt und umfasst nur den Hauptwohnsitz. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz ist es für die Dauerhaftigkeit der Selbstnutzung im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung nicht notwendig, dass der Eigentümer des neuen Eigenheims dieses während der ganzen Besitzesdauer selbst bewohnt (E. 2). Die Kantone verfügen über keinen Spielraum für davon abweichende Regelungen (E. 3).

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