Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 38 Örtliche Zuständigkeit

1 Der Schuld­ner der steu­er­ba­ren Leis­tung be­rech­net und er­hebt die Quel­len­steu­er wie folgt:

a.
für Ar­beit­neh­mer nach Ar­ti­kel 32: nach dem Recht je­nes Kan­tons, in dem der Ar­beit­neh­mer bei Fäl­lig­keit der steu­er­ba­ren Leis­tung sei­nen steu­er­recht­li­chen Wohn­sitz oder Auf­ent­halt hat;
b.
für Per­so­nen nach Ar­ti­kel 35 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und ci: nach dem Recht je­nes Kan­tons, in dem der Schuld­ner der steu­er­ba­ren Leis­tung bei Fäl­lig­keit der steu­er­ba­ren Leis­tung sei­nen steu­er­recht­li­chen Wohn­sitz oder Auf­ent­halt oder sei­nen Sitz oder die Ver­wal­tung hat; wird die steu­er­ba­re Leis­tung von ei­ner Be­triebs­stät­te in ei­nem an­de­ren Kan­ton oder von der Be­triebs­stät­te ei­nes Un­ter­neh­mens oh­ne Sitz oder tat­säch­li­che Ver­wal­tung in der Schweiz aus­ge­rich­tet, so rich­ten sich die Be­rech­nung und die Er­he­bung der Quel­len­steu­er nach dem Recht des Kan­tons, in dem die Be­triebs­stät­te liegt;
c.
für Per­so­nen nach Ar­ti­kel 35 Ab­satz 1 Buch­sta­be b: nach dem Recht je­nes Kan­tons, in dem der Künst­ler, Sport­ler oder Re­fe­rent sei­ne Tä­tig­keit aus­übt.

2 Ist der Ar­beit­neh­mer nach Ar­ti­kel 35 Wo­chen­auf­ent­hal­ter, so gilt Ab­satz 1 Buch­sta­be a sinn­ge­mä­ss.

3 Der Schuld­ner der steu­er­ba­ren Leis­tung über­weist die Quel­len­steu­er an den nach Ab­satz 1 zu­stän­di­gen Kan­ton.

4 Für die nach­träg­li­che or­dent­li­che Ver­an­la­gung ist zu­stän­dig:

a.
für Ar­beit­neh­mer nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a: der Kan­ton, in dem die steu­er­pflich­ti­ge Per­son am En­de der Steu­er­pe­ri­ode oder der Steu­er­pflicht ih­ren steu­er­recht­li­chen Wohn­sitz oder Auf­ent­halt hat­te;
b.
für Per­so­nen nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b: der Kan­ton, in dem die steu­er­pflich­ti­ge Per­son am En­de der Steu­er­pe­ri­ode oder der Steu­er­pflicht er­werbs­tä­tig war;
c.
für Ar­beit­neh­mer nach Ab­satz 2: der Kan­ton, in dem die steu­er­pflich­ti­ge Per­son am En­de der Steu­er­pe­ri­ode oder der Steu­er­pflicht Wo­chen­auf­ent­halt hat­te.

BGE

124 I 247 () from 9. Juli 1998
Regeste: Art. 4 BV und Art. 49 BV, Art. 9 EMRK; Quellensteuer; gesetzliche Grundlage; Verjährung; Rechtsgleichheit; Glaubens- und Gewissensfreiheit. Verfassungsmässigkeit einer kantonalen Regelung, wonach der Steuerabzug an der Quelle die Kirchensteuer mit einbezieht, diese jedoch auf Gesuch dem Quellensteuerpflichtigen, der keiner staatlich anerkannten Kirche angehört, zurückerstattet wird: - Erfordernis der Grundlage in einem formellen Gesetz (E. 3 und 4); - Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung auch ohne ausdrückliche Bestimmung (E. 5); - Gebot der rechtsgleichen Behandlung (E. 6); - Glaubens- und Gewissensfreiheit (E. 7).

135 II 274 (2C_673/2008) from 9. Februar 2009
Regeste: Art. 137 und 138 DBG; Quellensteuer; Rückerstattung durch die Veranlagungsbehörde zu viel bezahlter Steuern; Frist für den Rückerstattungsantrag. Aus Art. 137 Abs. 1 DBG, der den Anspruch auf eine Verfügung über Bestand oder Umfang der Steuerpflicht befristet, kann nicht geschlossen werden, dass dann, wenn eine solche Verfügung nicht ergeht, mit Ablauf der Frist der Steuerabzug an der Quelle in Rechtskraft erwachsen würde. Nach Ablauf dieser Frist kann folglich nicht nur die Veranlagungsbehörde eine allfällige Nachzahlung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 DBG verlangen, sondern kann auch der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern fordern (E. 2-6).

140 II 167 (2C_490/2013) from 29. Januar 2014
Regeste: Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 StHG; Art. 2, 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 Abs. 3 FZA, Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; DBA-D. Voraussetzung und Gegenstand der Quellensteuer, nachträgliche ordentliche Veranlagung; interkantonale Steuerausscheidung nach Wohnortwechsel (E. 2 und 3). Diskriminierung entsprechend der Rechtsprechung des EuGH bei der Personenfreizügigkeit sowie deren Übertragung auf das FZA und ihre Grenzen; Anwendbarkeit auf die Quellensteuer (E. 4). Unvereinbarkeit von Art. 38 Abs. 4 StHG mit dem FZA, auch unter Berücksichtigung der Rechtfertigungsgründe (Quellenbesteuerung als Sicherungsinstrument) von Art. 21 Abs. 3 FZA (E. 5). Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 4 StHG mit dem DBA-D offengelassen (E. 6).

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