Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 4 Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

1 Na­tür­li­che Per­so­nen oh­ne steu­er­recht­li­chen Wohn­sitz oder Auf­ent­halt im Kan­ton sind auf­grund wirt­schaft­li­cher Zu­ge­hö­rig­keit steu­er­pflich­tig, wenn sie im Kan­ton Ge­schäfts­be­trie­be oder Be­triebs­stät­ten un­ter­hal­ten, Grund­stücke be­sit­zen, nut­zen oder da­mit han­deln.7

2 Na­tür­li­che Per­so­nen oh­ne steu­er­recht­li­chen Wohn­sitz oder Auf­ent­halt in der Schweiz sind auf­grund wirt­schaft­li­cher Zu­ge­hö­rig­keit steu­er­pflich­tig, wenn sie:

a.
im Kan­ton ei­ne Er­werbs­tä­tig­keit aus­üben;
b.8
als Mit­glie­der der Ver­wal­tung oder Ge­schäfts­füh­rung von ju­ris­ti­schen Per­so­nen mit Sitz oder Be­triebs­stät­te im Kan­ton Tan­tie­men, Sit­zungs­gel­der, fes­te Ent­schä­di­gun­gen, Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen oder ähn­li­che Ver­gü­tun­gen be­zie­hen;
c.
Gläu­bi­ger oder Nutz­nies­ser von For­de­run­gen sind, die durch Grund- oder Faust­pfand auf Grund­stücken im Kan­ton ge­si­chert sind;
d.
Pen­sio­nen, Ru­he­ge­häl­ter oder an­de­re Leis­tun­gen er­hal­ten, die auf­grund ei­nes frü­he­ren öf­fent­lichrecht­li­chen Ar­beits­ver­hält­nis­ses von ei­nem Ar­beit­ge­ber oder ei­ner Vor­sor­ge­ein­rich­tung mit Sitz im Kan­ton aus­ge­rich­tet wer­den;
e.
Leis­tun­gen aus schwei­ze­ri­schen pri­vat­recht­li­chen Ein­rich­tun­gen der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge oder aus an­er­kann­ten For­men der ge­bun­de­nen Selbst­vor­sor­ge er­hal­ten;
f.9
für Ar­beit im in­ter­na­tio­na­len Ver­kehr an Bord ei­nes Schif­fes oder ei­nes Luft­fahr­zeu­ges oder bei ei­nem Trans­port auf der Stras­se Lohn oder an­de­re Ver­gü­tun­gen von ei­nem Ar­beit­ge­ber mit Sitz oder Be­triebs­stät­te im Kan­ton er­hal­ten; da­von aus­ge­nom­men bleibt die Be­steue­rung der See­leu­te für Ar­beit an Bord ei­nes Hoch­see­schif­fes;
g.10
im Kan­ton ge­le­ge­ne Grund­stücke ver­mit­teln.

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5039; BBl 2016 5357).

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Be­steue­rung von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).

9 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 2 Ziff. II 3 des Lan­des­ver­sor­gungs­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2016, in Kraft seit 1. Ju­ni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).

10 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5039; BBl 2016 5357).

BGE

125 I 458 () from 27. Oktober 1999
Regeste: Art. 83 lit. b OG, 46 Abs. 2 BV; Abgrenzung der kantonalen Befugnis zur Besteuerung von pendelnden Arbeitnehmern. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Klage; aktuelles Interesse; Parteianträge (E. 1). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Steuerdomizil der Arbeitnehmer. Grundsatz der Besteuerung am Wohnsitz (E. 2). Die Hinweise auf das Binnenmarktgesetz, auf die Regelungen für Grenzgänger und auf das Recht der Europäischen Gemeinschaft rechtfertigen keine generelle Praxisänderung (E. 3 und 4). Unter Vorbehalt von besonderen Fällen verletzt die Beanspruchung der Besteuerung der Einkommen von waadtländischen Pendlern durch die Genfer Steuerbehörden die Steuersouveränität des Kantons Waadt (E. 5).

134 I 303 (2C_537/2007) from 17. Juni 2008
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG; Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 StHG; interkantonale Doppelbesteuerung; Franchisevertrag; Tankstellen als Betriebsstätten? Legitimation der kantonalen Steuerverwaltung zur Erhebung von Doppelbesteuerungsbeschwerden (E. 1). Besteuerung von Tankstellen im interkantonalen Verhältnis (E. 2-4).

137 II 246 (2C_662/2010) from 25. März 2011
Regeste: Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 91 DBG; Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 35 Abs. 1 lit. a StHG; Quellensteuer der natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz; persönliche Anwesenheit bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Anders als unter dem früheren Bundesratsbeschluss (Art. 3 Ziff. 3 lit. e BdBSt) setzt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG eine physische Anwesenheit voraus (E. 4 und 5). Eine extensive Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG verbietet sich im Hinblick auf die detaillierte Regelung in Art. 4 und 5 DBG und könnte auch steuersystematisch keine Quellensteuerpflicht im Sinne von Art. 91 ff. DBG begründen (E. 7 und 8).

141 I 235 (2C_28/2015) from 19. Juni 2015
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 1, 3 und 4 StHG: derogatorische Kraft des Bundesrechts; Steuerharmonisierung; Gemeindesteuern auf Einkommen und Vermögen; interkommunale Verteilung. Nicht der Bund, sondern die Kantone verleihen den Gemeinden ihre Steuerhoheit (E. 5). Unter Vorbehalt des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots steht es den Kantonen frei, die Steuerkompetenzen ihrer Gemeinden zu begrenzen (E. 6 und 7).

141 II 318 (2C_309/2014) from 16. Juli 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2).

142 II 182 (2C_76/2015, 2C_77/2015) from 24. Mai 2016
Regeste: a Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4).

143 II 402 (2C_82/2017, 2C_83/2017) from 21. Juni 2017
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 lit. d DBG; Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StHG; Besteuerung einer Entschädigung, die als Gegenleistung für die Löschung einer Nutzniessung an einem Grundstück geleistet wurde. Im Bereich der direkten Bundessteuer stellt die Entschädigung, die als Folge des Verzichts auf eine Nutzniessung im Privatvermögen des Steuerpflichtigen geleistet wurde, weder Einkommen noch Vermögensertrag dar. Eine allfällige daraus folgende Vermehrung des Vermögens ist als Kapitalgewinn zu berücksichtigen (E. 6). In Bezug auf die kantonalen und kommunalen Steuern kann vorliegend die Frage, ob die Entschädigung der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, offengelassen werden (E. 7).

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