Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 46 Veranlagung

1 Die Ver­an­la­gungs­be­hör­de prüft die Steu­er­er­klä­rung und nimmt die er­for­der­li­chen Un­ter­su­chun­gen vor.

2 Ab­wei­chun­gen von der Steu­er­er­klä­rung gibt sie dem Steu­er­pflich­ti­gen spä­tes­tens bei der Er­öff­nung der Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung be­kannt.

3 Hat der Steu­er­pflich­ti­ge trotz Mah­nung sei­ne Ver­fah­rens­pflich­ten nicht er­füllt oder kön­nen die Steu­er­fak­to­ren man­gels zu­ver­läs­si­ger Un­ter­la­gen nicht ein­wand­frei er­mit­telt wer­den, so nimmt die Ver­an­la­gungs­be­hör­de die Ver­an­la­gung nach pflicht­ge­mäs­sem Er­mes­sen vor.

BGE

128 II 56 () from 6. November 2001
Regeste: Art. 23 Abs. 1, Art. 48 und 50 StHG; Harmonisierung der Rechtswege bei der Steuerbefreiung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 73 Abs. 1 StHG) und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 und 2). Auslegungsprinzipien zur Festlegung des Umfangs der kantonalen Regelungsbefugnis in einem bestimmten Steuerbereich (E. 3 und 4). Der abschliessende und zwingende Charakter der Steuerbefreiungsgründe nach Art. 23 Abs. 1 StHG sowie ihre Rechtsnatur setzen eine richterliche Kontrollmöglichkeit auf kantonaler Ebene voraus (E. 5). Sinn und Zweck des Steuerharmonisierungsgesetzes und der kantonalen Autonomie (E. 6).

137 I 273 (2C_463/2010) from 1. Juli 2011
Regeste: §§ 138-140 und 147 StG/SO; Art. 46 Abs. 3 StHG; Art. 127 Abs. 3 BV; Verfahrensverstösse bei der Durchführung der Ermessensveranlagung. Absolute Unwirksamkeit einer Veranlagungsverfügung, wenn das kantonale Steueramt gegenüber einer Gesellschaft direkt eine endgültige Ermessensveranlagung vornimmt, ohne der Pflichtigen zuvor überhaupt eine Steuererklärung zugestellt zu haben (E. 3.2-3.4). Die Nichtigkeit als Verfügung schliesst jedoch eine Unterbrechung der Verjährung nicht aus (E. 3.4.3). Blosse Anfechtbarkeit, wenn die Ermessensveranlagung durchgeführt wird, nachdem der Pflichtigen eine Steuererklärung zugesandt und die Erklärung der Veranlagungsbehörde unausgefüllt zurückgeschickt worden ist, ohne dass diese die Pflichtige daraufhin zuerst gemahnt hätte (E. 3.5).

138 IV 47 (6B_453/2011) from 20. Dezember 2011
Regeste: Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8).

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