Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 20 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

1 Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, Ge­nos­sen­schaf­ten, Ver­ei­ne, Stif­tun­gen und die üb­ri­gen ju­ris­ti­schen Per­so­nen sind steu­er­pflich­tig, wenn sich ihr Sitz oder ih­re tat­säch­li­che Ver­wal­tung im Kan­ton be­fin­det. Den üb­ri­gen ju­ris­ti­schen Per­so­nen gleich­ge­stellt sind die kol­lek­ti­ven Ka­pi­tal­an­la­gen mit di­rek­tem Grund­be­sitz nach Ar­ti­kel 58 oder 118a KAG96.97 Die In­vest­ment­ge­sell­schaf­ten mit fes­tem Ka­pi­tal nach Ar­ti­kel 110 KAG wer­den wie Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten be­steu­ert.98

2 Ju­ris­ti­sche Per­so­nen, aus­län­di­sche Han­dels­ge­sell­schaf­ten und an­de­re aus­län­di­sche Per­so­nen­ge­samt­hei­ten oh­ne ju­ris­ti­sche Per­sön­lich­keit wer­den den in­län­di­schen ju­ris­ti­schen Per­so­nen gleich­ge­stellt, de­nen sie recht­lich oder tat­säch­lich am ähn­lichs­ten sind.

96 SR 951.31

97 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).

98 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 7 des Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­set­zes vom 23. Ju­ni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

BGE

131 II 722 () from 17. Oktober 2005
Regeste: Art. 12 Abs. 1 und 4 StHG; Grundstückgewinnsteuer, Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn bei der Ermittlung des Grundstückgewinns. Arten kantonaler Grundstückgewinnbesteuerung (E. 2.1); monistisches System im Kanton Schwyz (E. 2.2). Versagen der für die Handänderungssteuer entwickelten Zusammenrechnungspraxis bei der Grundstückgewinnsteuer, wenn Verkäufer und Werklieferant nicht identisch sind (E. 3). Steuerpflicht nach Art. 20 StHG als entscheidende Frage im konkreten Fall (E. 4.1-5.1).

140 II 255 (2C_533/2013) from 21. März 2014
Regeste: Art. 49 DBG; Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 20 Abs. 1 StHG; Art. 52 Abs. 3, Art. 80, 88 und 335 ZGB; direkte Steuer von juristischen Personen; unzulässige Familienstiftung; vorfrageweise Beurteilung der Nichtigkeit durch die Steuerbehörde. Behält sich der Stifter, wie im zu beurteilenden Fall, die gleiche Verfügungsfreiheit über das Stiftungsvermögen vor wie über seine eigenen Mittel, so bestehen in seinem Vermögen zwei getrennte Massen, die Dritten, Gläubigern und den Steuerbehörden nicht entgegengehalten werden können. Die Steuerbehörde ist befugt, dies vorfrageweise festzustellen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung erfüllt sein müssten, da die Familienstiftung als solche widerrechtlich erscheint (E. 3-6).

146 II 111 (2C_151/2017 und andere) from 16. Dezember 2019
Regeste: a Art. 105 Abs. 3 DBG; örtliche Zuständigkeit für Veranlagung, wenn Sitz und tatsächliche Verwaltung der juristischen Person auseinanderfallen. Obschon der Ort der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen Verhältnis das Hauptsteuerdomizil darstellt, kommt ihm im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 DBG nicht automatisch Vorrang gegenüber dem Sitz zu. Die betroffenen Kantone haben sich vielmehr über den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer zu verständigen und gegebenenfalls die Eidgenössische Steuerverwaltung anzurufen (E. 2.3.1-2.3.7).

147 I 325 (2C_522/2019) from 20. August 2020
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 20 Abs. 1 StHG; Art. 626 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 56 ZGB; Doppelbesteuerungsverbot; Hauptsteuerdomizil und Sitzwechsel. Verwirkung des doppelbesteuerungsrechtlichen Beschwerderechts des Steuerpflichtigen (E. 4.2). Über die Konstellation hinaus, in welcher der Steuerpflichtige den Anspruch eines Kantons in Kenntnis des kollidierenden Anspruchs eines anderen Kantons vorbehaltlos anerkennt, ist eine Verwirkung des Beschwerderechts entsprechend dem Charakter des Doppelbesteuerungsverbots als verfassungsmässiges Recht nur mit Zurückhaltung zu bejahen, nämlich dann, wenn sich das Verhalten des Steuerpflichtigen als rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig erweist (E. 4.2.1). Im Hinblick auf die einschneidende Rechtsfolge der Verwirkung des Beschwerderechts geht es zu weit, immer schon dann auf eine solche zu schliessen, wenn der Steuerpflichtige mit einem kollidierenden Steueranspruch eines anderen Kantons rechnen muss und den ersten Kanton hierauf nicht hinweist; Anwendung im konkreten Fall (E. 4.3 und 4.4).

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