Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 21 Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

1 Ju­ris­ti­sche Per­so­nen mit Sitz oder mit tat­säch­li­cher Ver­wal­tung aus­ser­halb des Kan­tons sind steu­er­pflich­tig, wenn sie:

a.
Teil­ha­ber an Ge­schäfts­be­trie­ben im Kan­ton sind;
b.
im Kan­ton Be­triebs­stät­ten un­ter­hal­ten;
c.
an Grund­stücken im Kan­ton Ei­gen­tum, ding­li­che Rech­te oder die­sen wirt­schaft­lich gleich­zuach­ten­de per­sön­li­che Nut­zungs­rech­te ha­be;
d.99
mit im Kan­ton ge­le­ge­nen Grund­stücken han­deln.

2 Ju­ris­ti­sche Per­so­nen mit Sitz und tat­säch­li­cher Ver­wal­tung im Aus­land sind aus­ser­dem steu­er­pflich­tig, wenn sie:

a.
Gläu­bi­ger oder Nutz­nies­ser von For­de­run­gen sind, die durch Grund- oder Faust­pfand auf Grund­stücken im Kan­ton ge­si­chert sind;
b.100
im Kan­ton ge­le­ge­ne Grund­stücke ver­mit­teln.

99 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5039; BBl 2016 5357).

100 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5039; BBl 2016 5357).

BGE

134 I 303 (2C_537/2007) from 17. Juni 2008
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG; Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 StHG; interkantonale Doppelbesteuerung; Franchisevertrag; Tankstellen als Betriebsstätten? Legitimation der kantonalen Steuerverwaltung zur Erhebung von Doppelbesteuerungsbeschwerden (E. 1). Besteuerung von Tankstellen im interkantonalen Verhältnis (E. 2-4).

146 II 111 (2C_151/2017 und andere) from 16. Dezember 2019
Regeste: a Art. 105 Abs. 3 DBG; örtliche Zuständigkeit für Veranlagung, wenn Sitz und tatsächliche Verwaltung der juristischen Person auseinanderfallen. Obschon der Ort der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen Verhältnis das Hauptsteuerdomizil darstellt, kommt ihm im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 DBG nicht automatisch Vorrang gegenüber dem Sitz zu. Die betroffenen Kantone haben sich vielmehr über den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer zu verständigen und gegebenenfalls die Eidgenössische Steuerverwaltung anzurufen (E. 2.3.1-2.3.7).

148 I 65 (2C_401/2020) from 28. Juli 2021
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 14 und 29 Abs. 2 lit. c StHG; Kapitalsteuer bei Vereinen; Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; Ausscheidung von Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften bei der Kapital- und der Vermögenssteuer. Grundsätze des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts und funktionale Hierarchie zwischen kantonalem und interkantonalem Steuerrecht, insbesondere betreffend die Abgrenzung von Steuerfaktoren (E. 3). Für die Verlegung der Schulden sind die Aktiven auch bei der Vermögenssteuer nach einheitlichen Regeln zu bewerten. Es ist dazu auf die Repartitionsfaktoren der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK abzustellen (Praxisänderung; E. 4.1). Aktiven und Passiven sind für die kapitalsteuerliche Ausscheidung bei Vereinen nicht zu einem "Eigenkapital" zu verrechnen, sondern das Bruttovermögen und die Schulden sind - wie bei der Vermögenssteuer üblich - separat zu verlegen (E. 4.4 und 4.5). Die Kantone sind nicht zur Übernahme von Schuldüberschüssen aus anderen Kantonen verpflichtet, wenn diese alleine aus harmonisierungsrechtlich fragwürdigen Unterbewertungen von Liegenschaften herrühren (E. 4.6).

150 II 73 (9C_14/2023) from 21. November 2023
Regeste: Art. 151 Abs. 1 DBG und Art. 53 Abs. 1 StHG; Nachsteuerverfahren durch einen Kanton, in dem eine Gesellschaft eine Zweigniederlassung betreibt, nachdem der Sitzkanton seine Veranlagungsverfügung erlassen hat (Änderung der Rechtsprechung). Der Grundsatz, wonach der Kanton des Nebensteuerdomizils, welcher vor dem Kanton des Hauptsteuerdomizils eine definitive Veranlagungsverfügung erlassen hat, sein Recht, ein Nachsteuerverfahren (oder gar ein Steuerhinterziehungsverfahren) zu eröffnen, selbst dann verwirkt hat, wenn die Voraussetzungen für ein solches erfüllt wären, wird aufgegeben (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.2).

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