Bundesgesetz
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Art. 25b Entlastungsbegrenzung 138
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 24bAbsätze 1 und 2, 25a und 25abis darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 28 Absätze 1 und 1bis ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen. 2 Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen. 3 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren. 138 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). |