Bundesgesetz
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Art. 26a Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken 141
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie einen nach kantonalem Recht bestimmten Betrag nicht übersteigen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. 141 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2015 über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2947; BBl 2014 5369). |