Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 33 Ausgestaltung des Steuerabzuges 158

1 Der Quel­len­steu­er­ab­zug wird auf der Grund­la­ge der für die Ein­kom­mens­steu­er na­tür­li­cher Per­so­nen gel­ten­den Steu­er­ta­ri­fe fest­ge­setzt; er um­fasst die eid­ge­nös­si­schen, kan­to­na­len und kom­mu­na­len Steu­ern.

2 Der Quel­len­steu­er­ab­zug für die in recht­lich und tat­säch­lich un­ge­trenn­ter Ehe le­ben­den Ehe­gat­ten, die bei­de er­werbs­tä­tig sind, trägt ih­rem Ge­samtein­kom­men Rech­nung.

3 Be­rufs­kos­ten, Ver­si­che­rungs­prä­mi­en so­wie der Ab­zug für Fa­mi­li­en­las­ten und bei Er­werbs­tä­tig­keit bei­der Ehe­gat­ten wer­den pau­schal be­rück­sich­tigt. Die Kan­to­ne ver­öf­fent­li­chen die ein­zel­nen Pau­scha­len.

4 Die Eid­ge­nös­si­sche Steu­er­ver­wal­tung (ESTV) legt zu­sam­men mit den Kan­to­nen ein­heit­lich fest, wie ins­be­son­de­re der 13. Mo­nats­lohn, Gra­ti­fi­ka­tio­nen, un­re­gel­mäs­si­ge Be­schäf­ti­gung, Stun­den­löh­ner, Teil­zeit- oder Ne­ben­er­werb so­wie Leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 18 Ab­satz 3 AHVG159 und wel­che satz­be­stim­men­den Ele­men­te zu be­rück­sich­ti­gen sind. Die ESTV re­gelt zu­sam­men mit den Kan­to­nen wei­ter wie bei Ta­rif­wech­sel, rück­wir­ken­den Ge­halts­an­pas­sun­gen und -kor­rek­tu­ren, so­wie Leis­tun­gen vor Be­ginn und nach Be­en­di­gung der An­stel­lung zu ver­fah­ren ist.

158 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Re­vi­si­on der Quel­len­be­steue­rung des Er­w­erb­sein­kom­mens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

159 SR 831.10

BGE

128 II 66 () from 6. November 2001
Regeste: Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 StHG: Harmonisierung des Abzugs für Gewinnungskosten und der allgemeinen Abzüge, insbesondere jener für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten. Die staatsrechtliche Beschwerde ist das einzige zulässige Rechtsmittel für die Anfechtung eines kantonalen (rechtsetzenden) Erlasses, selbst wenn dieser eine Materie betrifft, welche in den Geltungsbereich von Art. 73 Abs. 1 StHG fällt (E. 1a). Die in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 StHG enthaltene Regelung betreffend Gewinnungskosten und allgemeine Abzüge ist grundsätzlich abschliessender Natur (E. 4). Aufhebung von kantonalen Bestimmungen, welche einen Höchstbetrag für die im Zusammenhang mit Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten sowie der Verwaltung von beweglichem Vermögen zulässigen Abzüge vorsehen; Folgen dieser Aufhebung (Art. 72 Abs. 2 und 3 StHG; E. 5a).

144 II 313 (2C_450/2017) from 26. Juni 2018
Regeste: Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 86 und 91 DBG, Art. 33 Abs. 2 und 35 StHG; Art. 133 Abs. 2 und 138 ff. StG/VD; Art. 1 Abs. 1 QStV (in der seit dem 1. Januar 2014 wirksamen Fassung). Quellensteuer, Tarif C für Doppelverdiener-Ehegatten, theoretisches Einkommen des Ehegatten im Ausland; Tarif für unmündige Kinder unter dessen Obhut. Darstellung der Quellensteuer und des Tarifs für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind (Tarif C "Doppelverdiener") und des Systems, das in schematischer Weise im Tarif C das Einkommen des im Ausland ansässigen Ehegatten einbezieht (E. 4). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 5). Wenn der ausländische Ehegatte im Ausland aus seiner Erwerbstätigkeit ein geringfügiges Einkommen erzielt, führt die Struktur des Tarifs C zu einer Überbesteuerung der steuerpflichtigen Person, was im Widerspruch zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Art. 127 Abs. 2 BV steht, es sei denn, dies werde durch die nachträgliche Rektifikation bereinigt, die von der steuerpflichtigen Person in den Fristen gemäss Art. 137 Abs. 1 DBG und Art. 191 Abs. 1 StG/VD zu verlangen ist (E. 6 und 8). Den Tarif C3 auf die steuerpflichtige Person einzig deshalb nicht anzuwenden, weil sie keine vollständigen Kinderzulagen einer schweizerischen Kasse bezieht, findet weder im DBA CH-FR noch im DBG oder StHG eine Grundlage (E. 7 und 8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden