Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 57b Selbstanzeige juristischer Personen 211

1 Zeigt ei­ne steu­er­pflich­ti­ge ju­ris­ti­sche Per­son erst­mals ei­ne in ih­rem Ge­schäfts­be­trieb be­gan­ge­ne Steu­er­hin­ter­zie­hung selbst an, so wird von ei­ner Straf­ver­fol­gung ab­ge­se­hen (straflo­se Selbst­an­zei­ge), wenn:

a.
die Hin­ter­zie­hung kei­ner Steu­er­be­hör­de be­kannt ist;
b.
sie die Ver­wal­tung bei der Fest­set­zung der Nach­steu­er vor­be­halt­los un­ter­stützt; und
c.
sie sich ernst­lich um die Be­zah­lung der ge­schul­de­ten Nach­steu­er be­müht.

2 Die straflo­se Selbst­an­zei­ge kann auch ein­ge­reicht wer­den:

a.
nach ei­ner Än­de­rung der Fir­ma oder ei­ner Ver­le­gung des Sit­zes in­ner­halb der Schweiz;
b.
nach ei­ner Um­wand­lung nach den Ar­ti­keln 53–68 des Fu­si­ons­ge­set­zes vom 3. Ok­to­ber 2003212 (FusG) durch die neue ju­ris­ti­sche Per­son für die vor der Um­wand­lung be­gan­ge­nen Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen;
c.
nach ei­ner Ab­sorp­ti­on (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Ab­spal­tung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die wei­ter­be­ste­hen­de ju­ris­ti­sche Per­son für die vor der Ab­sorp­ti­on oder Ab­spal­tung be­gan­ge­nen Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen.

3 Die straflo­se Selbst­an­zei­ge muss von den Or­ga­nen oder Ver­tre­tern der ju­ris­ti­schen Per­son ein­ge­reicht wer­den. Von ei­ner Straf­ver­fol­gung ge­gen die­se Or­ga­ne oder Ver­tre­ter wird ab­ge­se­hen und ih­re So­li­dar­haf­tung ent­fällt.

4 Zeigt ein aus­ge­schie­de­nes Or­gan­mit­glied oder ein aus­ge­schie­de­ner Ver­tre­ter der ju­ris­ti­schen Per­son die­se we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung erst­mals an und ist die Steu­er­hin­ter­zie­hung kei­ner Steu­er­be­hör­de be­kannt, so wird von ei­ner Straf­ver­fol­gung der ju­ris­ti­schen Per­son, sämt­li­cher ak­tu­el­ler und aus­ge­schie­de­ner Mit­glie­der der Or­ga­ne und sämt­li­cher ak­tu­el­ler und aus­ge­schie­de­ner Ver­tre­ter ab­ge­se­hen. Ih­re So­li­dar­haf­tung ent­fällt.

5 Bei je­der wei­te­ren Selbst­an­zei­ge wird die Bus­se un­ter den Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 auf einen Fünf­tel der hin­ter­zo­ge­nen Steu­er er­mäs­sigt.

6 Nach Be­en­di­gung der Steu­er­pflicht ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son in der Schweiz kann kei­ne Selbst­an­zei­ge mehr ein­ge­reicht wer­den.

211 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Ver­ein­fa­chung der Nach­be­steue­rung in Erb­fäl­len und die Ein­füh­rung der straflo­sen Selbst­an­zei­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453, 2009 5683; BBl 2006 8795).

212 SR 221.301

BGE

141 I 78 (2C_1194/2013, 2C_645/2014) from 30. März 2015
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1bis und Art. 57b Abs. 1 StHG; reduzierte Steuersätze bei strafloser Selbstanzeige gemäss Art. 309e und 314e des Steuergesetzes des Kantons Tessin vom 21. Juni 1994; "kantonale Steueramnestie". Legitimation zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses, mit dem ein Steuertarif geändert wird; Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die im betreffenden Kanton ansässigen Steuerpflichtigen zur Beschwerde befugt sind (E. 3.1 und 3.2). Ausstandsgründe, wenn ein ehemaliger nebenamtlicher Bundesrichter Beschwerde erhebt; Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht begründet (E. 3.3). Die Einführung reduzierter Steuersätze bei strafloser Selbstanzeige verletzt die entsprechenden Bestimmungen des StHG, und die Anwendung dieser Steuersätze kann nicht durch Anrufung von Art. 129 Abs. 2 BV gerechtfertigt werden (E. 7). Verstoss der Einführung reduzierter Steuersätze bei strafloser Selbstanzeige gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV und Unmöglichkeit, die Verletzung dieser Bestimmungen gestützt auf allgemeine finanzpolitische Ziele zu rechtfertigen; deren Verwirklichung hätte einschneidende Folgen für die Anwendung der gesamten Tarife und würde offensichtlich jene begünstigen, die Steuern hinterzogen haben (E. 9).

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