Bundesgesetz
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Art. 78g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
28. September 2018 269 1 Wurden juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4270 bisherigen Rechts besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. 2 Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt. 3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Artikel 28 Absätze 2–4 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Artikel 25b einbezogen.271 269 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 9. Juli 2019 (AS 2019 2395; BBl 2018 2527). 271 In Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). |