Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 29 Steuerobjekt; im Allgemeinen 153

1 Ge­gen­stand der Ka­pi­tal­steu­er ist das Ei­gen­ka­pi­tal.

2 Das steu­er­ba­re Ei­gen­ka­pi­tal be­steht:

a.
bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Ge­nos­sen­schaf­ten aus dem ein­be­zahl­ten Grund- oder Stamm­ka­pi­tal, den of­fe­nen und den aus ver­steu­er­tem Ge­winn ge­bil­de­ten stil­len Re­ser­ven;
b.154
c.
bei Ver­ei­nen, Stif­tun­gen und den üb­ri­gen ju­ris­ti­schen Per­so­nen aus dem Rein­ver­mö­gen, wie es nach den Be­stim­mun­gen für die na­tür­li­chen Per­so­nen be­rech­net wird.

3 Die Kan­to­ne kön­nen für Ei­gen­ka­pi­tal, das auf Be­tei­li­gungs­rech­te nach Ar­ti­kel 28 Ab­satz 1, auf Rech­te nach Ar­ti­kel 24a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaftenent­fällt, ei­ne Steu­er­er­mäs­si­gung vor­se­hen.155

153Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995 1449; BBl 1994 II 357).

154 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

155 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

BGE

148 I 65 (2C_401/2020) from 28. Juli 2021
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 14 und 29 Abs. 2 lit. c StHG; Kapitalsteuer bei Vereinen; Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; Ausscheidung von Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften bei der Kapital- und der Vermögenssteuer. Grundsätze des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts und funktionale Hierarchie zwischen kantonalem und interkantonalem Steuerrecht, insbesondere betreffend die Abgrenzung von Steuerfaktoren (E. 3). Für die Verlegung der Schulden sind die Aktiven auch bei der Vermögenssteuer nach einheitlichen Regeln zu bewerten. Es ist dazu auf die Repartitionsfaktoren der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK abzustellen (Praxisänderung; E. 4.1). Aktiven und Passiven sind für die kapitalsteuerliche Ausscheidung bei Vereinen nicht zu einem "Eigenkapital" zu verrechnen, sondern das Bruttovermögen und die Schulden sind - wie bei der Vermögenssteuer üblich - separat zu verlegen (E. 4.4 und 4.5). Die Kantone sind nicht zur Übernahme von Schuldüberschüssen aus anderen Kantonen verpflichtet, wenn diese alleine aus harmonisierungsrechtlich fragwürdigen Unterbewertungen von Liegenschaften herrühren (E. 4.6).

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