Bundesgesetz
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Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. 2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. 3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert. 4 Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6 5 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 25 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). BGE
122 I 139 () from 3. Mai 1996
Regeste: Art. 4 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Eröffnung von Veranlagungsverfügungen gegenüber Ehegatten; Solidarhaftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung gegenüber beiden Ehegatten eröffnet (E. 1). Kein verfassungsmässiger Anspruch der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten auf individuelle Eröffnung der Veranlagung (E. 2). Die solidarische Haftung der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Gesamtsteuer gemäss Art. 5 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 4).
125 I 458 () from 27. Oktober 1999
Regeste: Art. 83 lit. b OG, 46 Abs. 2 BV; Abgrenzung der kantonalen Befugnis zur Besteuerung von pendelnden Arbeitnehmern. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Klage; aktuelles Interesse; Parteianträge (E. 1). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Steuerdomizil der Arbeitnehmer. Grundsatz der Besteuerung am Wohnsitz (E. 2). Die Hinweise auf das Binnenmarktgesetz, auf die Regelungen für Grenzgänger und auf das Recht der Europäischen Gemeinschaft rechtfertigen keine generelle Praxisänderung (E. 3 und 4). Unter Vorbehalt von besonderen Fällen verletzt die Beanspruchung der Besteuerung der Einkommen von waadtländischen Pendlern durch die Genfer Steuerbehörden die Steuersouveränität des Kantons Waadt (E. 5).
131 V 59 () from 17. Januar 2005
Regeste: Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 23 und 26 ZGB: Auslegung des Begriffs "Wohnkanton". Unter "Wohnkanton" ("canton de résidence"; "cantone di domicilio") im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG ist der Wohnsitzkanton gemäss den Art. 23 ff. ZGB zu verstehen.
140 II 141 (2C_960/2012, 2C_961/2012) from 23. Januar 2014
Regeste: a Art. 30 Abs. 1 BV; Unregelmässigkeit in der Zusammensetzung einer letzten kantonalen Instanz. Das Bundesgericht prüft die Korrektheit der kantonalrechtlich geregelten Zusammensetzung der Vorinstanzen nur, wenn eine entsprechende Rüge erhoben worden ist; es unterlässt dies, wenn - wie hier - die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet haben (E. 1).
141 I 235 (2C_28/2015) from 19. Juni 2015
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 1, 3 und 4 StHG: derogatorische Kraft des Bundesrechts; Steuerharmonisierung; Gemeindesteuern auf Einkommen und Vermögen; interkommunale Verteilung. Nicht der Bund, sondern die Kantone verleihen den Gemeinden ihre Steuerhoheit (E. 5). Unter Vorbehalt des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots steht es den Kantonen frei, die Steuerkompetenzen ihrer Gemeinden zu begrenzen (E. 6 und 7).
141 II 318 (2C_309/2014) from 16. Juli 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2).
143 II 233 (2C_306/2016) from 7. März 2017
Regeste: Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG; Art. 3 Abs. 1 DBG. Dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung von Wohnliegenschaften in Zusammenhang mit dem Steueraufschub bei Ersatzbeschaffungen. Der Begriff des "dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums" ist bundesrechtlich geregelt und umfasst nur den Hauptwohnsitz. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz ist es für die Dauerhaftigkeit der Selbstnutzung im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung nicht notwendig, dass der Eigentümer des neuen Eigenheims dieses während der ganzen Besitzesdauer selbst bewohnt (E. 2). Die Kantone verfügen über keinen Spielraum für davon abweichende Regelungen (E. 3).
147 III 457 (5A_816/2019) from 25. Juni 2021
Regeste: Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB; Unterhaltsberechnung; Berücksichtigung eines Steueranteils im Barbedarf des Kindes. Stehen genügend Mittel zur Verfügung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern - ein Steueranteil einzusetzen (E. 4.2.2.1). Anwendbare Methode für dessen Ermittlung (E. 4.2.3).
148 II 285 (2C_398/2021) from 23. Dezember 2021
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 StHG; Art. 127 Abs. 3 BV; § 8 Abs. 1 und 2 StG/LU; Wohnsitz bei einer Patchwork-Familie; leitender Angestellter; alternierender Wohnsitz. Grundsätze der Untersuchung, Mitwirkung und Beweislastverteilung sowie Kriterien für die Bestimmung des Wohnsitzes (E. 3.1-3.3). In einer Patchwork-Konstellation ist die Beziehung zum (neuen) Partner jedenfalls dann schwerer zu gewichten als jene zu den Kindern, wenn die Kinder nicht mehr betreut werden müssen oder der Betreuungsaufwand von untergeordneter Bedeutung ist (E. 3.4 und 3.5). Die in der Rechtsprechung entwickelte Figur des leitenden Angestellten ist nicht auf weitere Konstellationen auszudehnen (E. 3.6). Das Konzept des alternierenden Wohnsitzes steht in einem Spannungsverhältnis zum Wohnsitzbegriff des StHG. Weil die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob daran festzuhalten ist (E. 3.8).
149 II 354 (9C_710/2022) from 17. August 2023
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 5 BGG; keine Verwirkung des Beschwerderechts im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung (Praxisänderung). In Anbetracht der veränderten Sach- und Rechtslage wird die Praxis zur prozessrechtlichen Verwirkung des Beschwerderechts in Fällen der interkantonalen Doppelbesteuerung aufgegeben (Präxisänderung; E. 2). Auch auf materiell-rechtlicher Ebene ist das verfassungsmässige Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) grundsätzlich streng durchzusetzen. Vorbehalten bleiben nur gewisse Fälle qualifiziert missbräuchlichen Verhaltens (E. 4). Im Übrigen kann das Bundesgericht treuwidrigem Verhalten bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung tragen (E. 2.5.1 und 5.2).
150 II 244 (9C_496/2023) from 29. Februar 2024
Regeste: Art. 3 Abs. 5, Art. 105 Abs. 1 und Art. 108 DBG; Feststellung der Veranlagungszuständigkeit; Wohnsitz eines Bundesangestellten und seiner Ehegattin. Wenn für die Veranlagung der direkten Bundessteuer die Behörden mehrerer Kantone infrage kommen, bestimmt die ESTV den Ort der Veranlagung (Art. 108 Abs. 1 DBG). Stellt eine kantonale Behörde ihre Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer fest, obschon offensichtlich ist, dass ein anderer Kanton als Veranlagungsort infrage kommt, sind ihr Entscheid und ihn bestätigende Rechtsmittelentscheide nichtig (E. 4). Der Wohnsitz eines Angestellten des Bundes, der an einem ausländischen Ort arbeitet, sich ganz schwergewichtig dort aufhält und dort sein Eheleben pflegt, befindet sich im Ausland (E. 5.6). Dasselbe gilt für den Wohnsitz seiner Ehegattin, die in der Regel wöchentlich für mehrere Tage zu ihrem Ehegatten reist, um dort die eheliche Beziehung zu pflegen (E. 5.7). Demnach ist der Heimatkanton des Bundesangestellten für die Veranlagung der Ehegatten zuständig (E. 5.8). |
