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Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

Art. 55 Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer ei­ner Pflicht, die ihm nach den Vor­schrif­ten des Ge­set­zes oder nach ei­ner auf­grund die­ses Ge­set­zes ge­trof­fe­nen An­ord­nung ob­liegt, trotz Mah­nung vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig nicht nach­kommt, wird mit Bus­se bis zu 1000 Fran­ken, in schwe­ren Fäl­len oder bei Rück­fall bis zu 10 000 Fran­ken be­straft.