Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 72 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen

1 Die Kan­to­ne pas­sen ih­re Ge­setz­ge­bung den Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes auf den Zeit­punkt von de­ren In­kraft­tre­ten an. Der Bund nimmt bei der Fest­le­gung des Zeit­punkts der In­kraft­set­zung Rück­sicht auf die Kan­to­ne; er lässt ih­nen in der Re­gel ei­ne Frist von min­des­tens zwei Jah­ren für die An­pas­sung ih­rer Ge­setz­ge­bung. 230

2 Nach ih­rem In­kraft­tre­ten fin­den die Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes di­rekt An­wen­dung, wenn ih­nen das kan­to­na­le Steu­er­recht wi­der­spricht. 231

3 Die Kan­tons­re­gie­rung er­lässt die er­for­der­li­chen vor­läu­fi­gen Vor­schrif­ten.

230 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 4 des BG vom 18. Ju­ni 2021 über elek­tro­ni­sche Ver­fah­ren im Steu­er­be­reich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705).

231 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 4 des BG vom 18. Ju­ni 2021 über elek­tro­ni­sche Ver­fah­ren im Steu­er­be­reich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705).

BGE

148 II 259 (2C_380/2021) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 24 Abs. 3 StHG; Art. 80 Abs. 4 BVG; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Übertragung des Immobilienbestands einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung im Austausch gegen Beteiligungsrechte am Immobilienportfolio dieser Anlagestiftung ("Immobilien Asset Swap"). Als Anknüpfungspunkte für einen möglichen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einem "Immobilien Asset Swap" zwischen einer Pensionskasse und einer Anlagestiftung kommen sowohl Art. 24 Abs. 3 StHG (bzw. die entsprechende kantonale Umsetzungsvorschrift) als auch Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG in Betracht (E. 4.1-4.3). Nach der Konzeption des Gesetzgebers sollte Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG gegenüber den später erlassenen Art. 24 Abs. 3 und 3ter StHG eine eigenständige Bedeutung behalten; die Bestimmung ist entsprechend ohne Rückgriff auf allfällige einschränkende Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG auszulegen (E. 5.1-5.3). Das Vorliegen einer "Aufteilung" (frz. "division"; it. "divisione") im Sinne von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG ist nicht an eine bestimmte Umstrukturierungsform gebunden und muss sich nicht zwingend im Rahmen einer Teil- bzw. Vollliquidation abspielen; solange der Immobilienbestand der Vorsorgeeinrichtung dem bisherigen Vorsorgezweck verhaftet bleibt, ist der Steueraufschub grundsätzlich zu gewähren (E. 6.4.1-6.4.3). Vorliegen einer "Aufteilung" im konkreten Fall bejaht (E. 6.4.5).

148 II 285 (2C_398/2021) from 23. Dezember 2021
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 StHG; Art. 127 Abs. 3 BV; § 8 Abs. 1 und 2 StG/LU; Wohnsitz bei einer Patchwork-Familie; leitender Angestellter; alternierender Wohnsitz. Grundsätze der Untersuchung, Mitwirkung und Beweislastverteilung sowie Kriterien für die Bestimmung des Wohnsitzes (E. 3.1-3.3). In einer Patchwork-Konstellation ist die Beziehung zum (neuen) Partner jedenfalls dann schwerer zu gewichten als jene zu den Kindern, wenn die Kinder nicht mehr betreut werden müssen oder der Betreuungsaufwand von untergeordneter Bedeutung ist (E. 3.4 und 3.5). Die in der Rechtsprechung entwickelte Figur des leitenden Angestellten ist nicht auf weitere Konstellationen auszudehnen (E. 3.6). Das Konzept des alternierenden Wohnsitzes steht in einem Spannungsverhältnis zum Wohnsitzbegriff des StHG. Weil die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob daran festzuhalten ist (E. 3.8).

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