|
Art. 106 Prozessfähigkeit
1Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. 2Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten. 3Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind. |