Schweizerische Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung

1Wer in der Schweiz rechts­kräf­tig ver­ur­teilt oder frei­ge­spro­chen wor­den ist, darf we­gen der glei­chen Straf­tat nicht er­neut ver­folgt wer­den.

2Vor­be­hal­ten blei­ben die Wie­der­auf­nah­me ei­nes ein­ge­stell­ten oder nicht an­hand ge­nom­me­nen Ver­fah­rens und die Re­vi­si­on.

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