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Art. 123 Bezifferung und Begründung
1Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. 2Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen. |
