|
Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden
1Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. 2Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. 3Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen. 4Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht. 5Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden. |