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Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität
1Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB1 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:
2Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
3Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit. |