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Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit
1Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
2Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor. |