Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. März 2019)

Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter

1Die Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer ei­ner Straf­tat wer­den von den glei­chen Be­hör­den ver­folgt und be­ur­teilt wie die Tä­te­rin oder der Tä­ter.

2Ist ei­ne Straf­tat von meh­re­ren Mit­tä­te­rin­nen oder Mit­tä­tern ver­übt wor­den, so sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem zu­erst Ver­fol­gungs­hand­lun­gen vor­ge­nom­men wor­den sind.