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Art. 401 Anschlussberufung
1Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4. 2Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils. 3Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin. |
