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Art. 55 Zuständigkeit
1Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig. 2Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen. 3Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten. 4Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig. 5Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar. 6Die Kantone regeln das weitere Verfahren. |