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Schweizerische Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Februar 2020)

Art. 144 Einvernahme mittels Videokonferenz

1Staats­an­walt­schaft und Ge­rich­te kön­nen ei­ne Ein­ver­nah­me mit­tels Vi­deo­kon­fe­renz durch­füh­ren, wenn das per­sön­li­che Er­schei­nen der ein­zu­ver­neh­men­den Per­son nicht oder nur mit gros­sem Auf­wand mög­lich ist.

2Die Ein­ver­nah­me wird in Ton und Bild fest­ge­hal­ten.