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Schweizerische Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Februar 2020)

Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens

Bund und Kan­to­ne kön­nen Mass­nah­men zum Schutz von Per­so­nen aus­ser­halb ei­nes Ver­fah­rens vor­se­hen.