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Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
1Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. 2Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren. 3Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme. |
