Schweizerische Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Februar 2020)


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Art. 221 Voraussetzungen

1Un­ter­su­chungs- und Si­cher­heits­haft sind nur zu­läs­sig, wenn die be­schul­dig­te Per­son ei­nes Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens drin­gend ver­däch­tig ist und ernst­haft zu be­fürch­ten ist, dass sie:

a.
sich durch Flucht dem Straf­ver­fah­ren oder der zu er­war­ten­den Sank­ti­on ent­zieht;
b.
Per­so­nen be­ein­flusst oder auf Be­weis­mit­tel ein­wirkt, um so die Wahr­heits­fin­dung zu be­ein­träch­ti­gen; oder
c.
durch schwe­re Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen die Si­cher­heit an­de­rer er­heb­lich ge­fähr­det, nach­dem sie be­reits frü­her gleich­ar­ti­ge Straf­ta­ten ver­übt hat.

2Haft ist auch zu­läs­sig, wenn ernst­haft zu be­fürch­ten ist, ei­ne Per­son wer­de ih­re Dro­hung, ein schwe­res Ver­bre­chen aus­zu­füh­ren, wahr­ma­chen.

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