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Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht
1Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
2Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
3Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. 4Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. |